Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt weltweit Haushaltswaren, unter anderem auch doppelwandige Trinkgläser. Die Doppelwandgläser der Klägerin sind auf dem Boden mit ihrem Firmennamen gekennzeichnet. Die Beklagte erzeugt und vertreibt ebenfalls doppelwandige Gläser, hauptsächlich für die Gastronomie. Diese sind auf dem Boden mit ihrem Firmenschlagwort gekennzeichnet. Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin jener Gesellschaft, die Inhaberin der im Folgenden dargestel... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt und vertreibt weltweit, darunter auch in Österreich, Freizeitschuhe. Sie ist Inhaberin des am 22. 11. 2004 zu RCD 000257001-0001 registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmusters mit folgendem Aussehen: (Abbildungen nur in Originalentscheidung ersichtlich.) Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt die Modelle „C*****" und „B*****". Sie gehören zum Schuhtyp „Clog". Charakteristische Merkmale dieses Schuhtyps sind die relativ einfache Form mit Sohle, Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist die Muttergesellschaft eines global bekannten Markenartikelunternehmens, sie vertreibt ihre Produkte auf dem österreichischen Markt über eine eigene Vertriebsgesellschaft. Die Beklagte ist die österreichische Vertriebstochtergesellschaft eines ebenfalls weltweit agierenden Konzerns, der ebenso wie die Klägerin unter anderem Haushaltsartikel produziert. Zwischen den Streitteilen besteht im Bereich des Verkaufs von Haushaltsprodukten auch in Österreich e... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Schwarz Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Roßkothen, Rechtsanwalt in Salzburg... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin vertreibt von ihr hergestellte Wurstwaren, unter anderem acht Stück abgepackte Mini-Berner Würstel, denen eine Packung „Original Landhof Berner Sauce" beigelegt ist (Abbildung in Anlage 1). Dabei bedient sie sich des für die Maresi Trade Mark GmbH & Co KG mit Priorität vom 9. 6. 2005 in der Klasse 09-03: Verpackung registrierten österreichischen Musters AT 58011 (Abbildung in Anlage 2). Die Rechteinhaberin hat der Erstklägerin das ausschließliche L... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtssache war bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 4 Ob 262/04i vom 14. 3. 2005 (ON 86) sowie auf den Beschluss 4 Ob 260/04w (= ÖBl 2005, 212 - Baustellenwerbung) verwiesen. Vorausgeschickt wird, dass erst-, zweit- und drittbeklagte Parteien mittlerweile zur bisher viertbeklagten Partei verschmolzen worden sind; aus Gründen der Üb... mehr lesen...
Begründung: Am 16. 8. 2000 lieferte die Zweitbeklagte mit einem bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten Traktor (dessen Halter ihr Gatte war) Bauholz zur Wohnung des Erstbeklagten. Dort angekommen hielt sie an, ohne jedoch den Motor abzustellen. Der wegen einer Fußverletzung behinderte Erstbeklagte benötigte zum Absteigen vom Traktor länger als die Zweitbeklagte vermutete, sodass sie zu früh und ruckartig wiederum anfuhr und dabei die Hand des Erstbeklagten zwischen Fahrz... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dkfm. Dr. Franz Schulz und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** VERSICHERUNGS AG, *****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger fuhr am 27.9.1986 gegen 19,30 Uhr mit seinem Moped in Leibnitz durch die Grazergasse Richtung Süden. Er wurde hiebei von einem überholenden PKW gestreift, kam zu Sturz und erlitt neben anderen Verletzungen einen Schrägbruch des rechten Schienbeins. Der schuldtragende PKW-Lenker beging Fahrerflucht. Das Erstgericht sprach dem Kläger, gestützt auf die Bestimmungen des BG 2.6.1977, BGBl. 322, über den erweiterten Schutz der Verkehrsopfer (im folgenden ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25.Jänner 1962 geborene, sohin zu den Tatzeiten jugendliche Schlosserlehrling Friedrich A der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. (Punkt 1 des Schuldspruchs), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB. (Punkt 2 des Schuldspruchs), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB. (Punkt 3 des Schuldspruchs), des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB. (Punkt 4 des Sc... mehr lesen...
Norm: StGB §9 Abs2StGB §94StGB §95StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Für die Unkenntnis der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO hat grundsätzlich jedermann, sobald er die Lenkung eines Fahrzeuges übernimmt, einzustehen (hier: noch nicht sechzehnjähriger Lenker eines Motorfahrrades). Entscheidungstexte 12 Os 87/80 Entscheidungstext OGH 04.09.1980 12 Os 87/80 Veröff: SSt 51/42 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 29. August 1963 geborene (jugendliche) Angeklagte Erich A der Vergehen 1.) der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und 2.) des Imstichlassens eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 23. März 1979 in Vöcklabruck zu 1.): als Mopedlenker den die Fahrbahn der Brucknerstraße - in seiner Fahrtrichtung gesehen - von links nach rechts überquerenden 70-jährigen Fußgeher Alois B infolge verspäteter R... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO ist streng auszulegen. Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. VwGH vom 09.09.1976, 635/75; Veröff: ZVR 1977/150 S 202 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Auch wenn sich um Unfallsort anwesende Personen bereits des Verletzten angenommen haben, besteht für den Kraftfahrzeuglenker, der den Unfall verursacht hat, die Verpflichtung sich davon zu überzeugen, ob die von diesen gewährte Hilfe auch zweckmäßig ist. Entscheidungstexte 7 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 31/79 V... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Hilfeleistungspflicht erschöpft sich nicht nur in der Ergreifung von Maßnahmen zur Rettung des Lebens und zur Abwendung von Gefahren eines weiteren Schadens für Leib und Leben des Verletzten, sondern erfaßt auch die Vornahme aller Vorkehrungen, um die Lage des Verunglückten, insbesondere seine Schmerzen, zu lindern. Entscheidungstexte 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sin... mehr lesen...
Der Beklagte verschuldete am 27. Mai 1974 um zirka 0.30 Uhr auf der B-Straße im Gemeindegebiet von K mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW seines Vaters einen Verkehrsunfall, bei dem der Fußgeher Anton R getötet wurde. Zugunsten des Beklagten bestand bei der Klägerin auch eine Kraftfahrzeuglenker-Rechtsschutzversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) und Abschnitt B der Ergänzenden Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (E... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Mit dem Tod des Verletzten entfällt nur die Hilfeleistungspflicht nicht aber die Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle. Entscheidungstexte 7 Ob 34/79 Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 34/79 Veröff: SZ 52/108 = VersR 1980,446 ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Der Kraftfahrzeuglenker, der einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht hat, entspricht seiner Anzeigenpflicht nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nur dann, wenn er am Unfallsort mit seinem Kraftfahrzeug das Eintreffen der von anderen Personen verständigten Sicherheitsorgane abwartet. Entscheidungstexte 7 Ob 31/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 2 StVO kann auch fahrlässig begangen werden. Entscheidungstexte 7 Ob 69/78 Entscheidungstext OGH 01.02.1979 7 Ob 69/78 Veröff: VersR 1979,729 = ZVR 1980/30 S 39 7 Ob 53/80 Entscheidungstext OGH 23.10.1980 7 Ob 53/80 ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Hilfeleistung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO umfaßt nicht nur Hilfeleistung zur Rettung und Bewahrung von gesundheitlichen Schadensfolgen, sondern auch durch Verständigung der Polizeidienststellen und Gendarmeriedienststellen, um zivilrechtliche Ansprüche durch Klarstellung der Identität des Schädigers und zeitgerechte Erhebung des Sachverhaltes zu sichern. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO 1960 §4 Abs2
Rechtssatz: Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. Dennoch ist die Meldung sofort nach dem Unfall zu erstatten. Bringt der Unfallverursacher eine verletzte Person in ein Krankenhaus und anschließend an die ärztliche Versorgung in ihre Wohnung, um dann erst die Meldung zu erstatten, ist dem Gesetzesbefehl nach sofortiger Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarme... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Wer die Verständigung im Sinne des § 4 Abs 2 StVO unterläßt, wird auch nicht dadurch entschuldigt, daß der Arzt bzw das Krankenhaus ohnedies verpflichtet sind, die Sicherheitsbehörden von jeder verdächtigen Verletzung zu verständigen. VwGH vom 21.05.1970, 1058/69; Veröff: ZVR 1971/22 S 32 Entscheidungstexte 7 Ob 52/77 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 32/77 Entscheidungstext OGH 28.04... mehr lesen...
Norm: StGB §94StGB §95StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Es unterläßt derjenige vorsätzlich die erforderliche Hilfe zu leisten, der, obgleich er zumindest mit der objektiv gegebenen Hilfebedürftigkeit des Verletzten ernstlich rechnet, annimmt, daß dritte Personen, mögen diese auch nach dem § 95 StGB oder nach dem § 4 Abs 2 StVO gleichfalls zu einer Hilfeleistung bzw zur Herbeiholung von Hilfe verpflichtet sein, sich um den Verletzten kümmern werden und d... mehr lesen...
Norm: ABGB §2AKHB Art8 Abs1 Z1StVO §4 Abs2VersVG §6 Abs3 B1
Rechtssatz: Ein 16-jähriger Mopedfahrer muß die Kenntnis der Anzeigepflicht nach § 4 Abs 4 StVO gegen sich gelten lassen, soweit ihre Nichtbefolgung privatrechtliche Rechtsfolgen nach sich zieht. Entscheidungstexte 7 Ob 136/75 Entscheidungstext OGH 10.07.1975 7 Ob 136/75 ZVR 1976/238 S 257 ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung, von einem Verkehrsunfall, bei dem Personen verletzt wurden, die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, hängt nicht vom Grad der Schwere der Verletzungen ab. Die Verständigungspflicht besteht auch bei Vorliegen "nicht nennenswerter" Verletzungen. VwGH vom 18.06.1964, Z 423/64; Veröff: ZVR 1965/22 S 39 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO ist unabhängig davon, daß der Verletzte die Verständigung der Polizei wünscht. Entscheidungstexte 7 Ob 115/75 Entscheidungstext OGH 19.06.1975 7 Ob 115/75 Veröff: ZVR 1976/36 S 39 = VersR 1976,1196 7 Ob 42/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: AKHB Art8 Abs1 Z1StVO 1960 §4 Abs2
Rechtssatz: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs2
Rechtssatz: 1. Die Zumutbarkeit einer Hilfeleistung im Sinne des § 337 lit c StG ist von der Möglichkeit einer solchen Hilfeleistung zu unterscheiden. 2. Ist nach der Lage des Falles eine Hilfeleistung faktisch überhaupt unmöglich, so kann deren Unterbleiben keine weiteren strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, weil niemandem eine Rechtspflicht auferlegt werden kann, Unmögliches zu verrichten. 3. Für die Beurteilung de... mehr lesen...