Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht erschöpft sich nicht nur in der Ergreifung von Maßnahmen zur Rettung des Lebens und zur Abwendung von Gefahren eines weiteren Schadens für Leib und Leben des Verletzten, sondern erfaßt auch die Vornahme aller Vorkehrungen, um die Lage des Verunglückten, insbesondere seine Schmerzen, zu lindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074551Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_003