RS OGH 1979/6/28 7Ob31/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1979
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Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2

Rechtssatz

Die Hilfeleistungspflicht erschöpft sich nicht nur in der Ergreifung von Maßnahmen zur Rettung des Lebens und zur Abwendung von Gefahren eines weiteren Schadens für Leib und Leben des Verletzten, sondern erfaßt auch die Vornahme aller Vorkehrungen, um die Lage des Verunglückten, insbesondere seine Schmerzen, zu lindern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 31/79
    Veröff: ZVR 1980/166 S 163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074551

Dokumentnummer

JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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