Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. Dennoch ist die Meldung sofort nach dem Unfall zu erstatten. Bringt der Unfallverursacher eine verletzte Person in ein Krankenhaus und anschließend an die ärztliche Versorgung in ihre Wohnung, um dann erst die Meldung zu erstatten, ist dem Gesetzesbefehl nach sofortiger Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht Rechnung getragen; in der Zeit zwischen der Einlieferung des Verletzten und seiner Heimbringung hätte die Verständigung dieser Dienststelle auf irgendeine geeignete Weise erfolgen können.
VwGH vom 02.10.1967, Z1 894/67; Veröff: KJ 1968,67 = ZVR 1969/2 S 11
GlRS VwGH vom 18.03.1971, 2/70; Beisatz: Spätestens mit der Verbringung des Verletzten in ein Krankenhaus ist die Hilfeleistungspflicht beendet. (T1) Veröff: ZVR 1971/239 S 328
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074566Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0070OB00067_7700000_001