RS OGH 1977/12/15 7Ob67/77, 7Ob19/78, 7Ob35/79, 7Ob10/80, 7Ob29/82, 7Ob32/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1977
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Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO 1960 §4 Abs2

Rechtssatz

Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. Dennoch ist die Meldung sofort nach dem Unfall zu erstatten. Bringt der Unfallverursacher eine verletzte Person in ein Krankenhaus und anschließend an die ärztliche Versorgung in ihre Wohnung, um dann erst die Meldung zu erstatten, ist dem Gesetzesbefehl nach sofortiger Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht Rechnung getragen; in der Zeit zwischen der Einlieferung des Verletzten und seiner Heimbringung hätte die Verständigung dieser Dienststelle auf irgendeine geeignete Weise erfolgen können.

VwGH vom 02.10.1967, Z1 894/67; Veröff: KJ 1968,67 = ZVR 1969/2 S 11

GlRS VwGH vom 18.03.1971, 2/70; Beisatz: Spätestens mit der Verbringung des Verletzten in ein Krankenhaus ist die Hilfeleistungspflicht beendet. (T1) Veröff: ZVR 1971/239 S 328

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 67/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 67/77
    Beis wie T1
  • 7 Ob 19/78
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 19/78
  • 7 Ob 35/79
    Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 35/79
    Beisatz: Nach Beendigung der Hilfeleistung hat der Versicherte (Kraftfahrzeuglenker) sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. (T2) Veröff: ZVR 1980/167 S 164
  • 7 Ob 10/80
    Entscheidungstext OGH 28.02.1980 7 Ob 10/80
    nur: Die Hilfeleistungspflicht hat den Vorrang vor der Meldepflicht. (T3) Beisatz: Stand einer Anzeigeerstattung durch den Kraftfahrzeuglenker ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegen (zB die Hilfeleistung für den Verletzten oder, wie hier, eine durch starke Alkoholisierung und Unfallschock bewirkte vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit), so hat er sofort nach dem Wegfall dieses Hindernisses bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. (T4) Veröff: ZVR 1980/351 S 381
  • 7 Ob 29/82
    Entscheidungstext OGH 24.06.1982 7 Ob 29/82
    Auch; Beis wie T4; Veröff: RZ 1983/72 S 299
  • 7 Ob 32/90
    Entscheidungstext OGH 22.11.1990 7 Ob 32/90
    Auch; Veröff: VersRdSch 1991,257 = ZVR 1992/56 S 118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074566

Dokumentnummer

JJR_19771215_OGH0002_0070OB00067_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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