RS OGH 1979/6/28 7Ob31/79, 7Ob59/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1979
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Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2

Rechtssatz

Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 31/79
    Entscheidungstext OGH 28.06.1979 7 Ob 31/79
    Veröff: ZVR 1980/166 S 163
  • 7 Ob 59/83
    Entscheidungstext OGH 19.04.1984 7 Ob 59/83
    Beisatz: Die zu erfüllende Obliegenheit setzt keineswegs die positive Kenntnis einer eingetretenen Verletzung voraus, sondern besteht gerade darin, sich über das Nichtvorliegen einer solchen Verletzung zu überzeugen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074544

Dokumentnummer

JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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