Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine entsprechende Hilfeleistung setzt voraus, daß sich der Verursachen eines Verkehrsunfalls mit Personenschaden darüber unterrichtet, in welchem Umfang der Verletzte seiner Hilfe bedarf. Unterläßt es daher der Versicherte, sich sogleich davon zu überzeugen, welcher Art die Hilfsbedürftigkeit des Verletzten ist und kümmert er sich nicht um diesen, so verletzt er seine Hilfeleistungspflicht im Sinne des Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074544Dokumentnummer
JJR_19790628_OGH0002_0070OB00031_7900000_002