Norm
StVO §4 Abs2Rechtssatz
1. Die Zumutbarkeit einer Hilfeleistung im Sinne des § 337 lit c StG ist von der Möglichkeit einer solchen Hilfeleistung zu unterscheiden.
2. Ist nach der Lage des Falles eine Hilfeleistung faktisch überhaupt unmöglich, so kann deren Unterbleiben keine weiteren strafrechtlichen Folgen nach sich ziehen, weil niemandem eine Rechtspflicht auferlegt werden kann, Unmögliches zu verrichten.
3. Für die Beurteilung des Inhaltes der Hilfeleistungspflicht sind mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung die Bestimmungen des § 4 Abs 2 StVO heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0074188Dokumentnummer
JJR_19670518_OGH0002_0110OS00058_6700000_001