Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074537Dokumentnummer
JJR_19770428_OGH0002_0070OB00032_7700000_002