RS OGH 1977/4/28 7Ob32/77, 7Ob39/80, 7Ob44/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1977
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Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1
StVO §4 Abs2

Rechtssatz

Die Anzeigenpflicht des Kraftfahrers wird frühestens mit dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgelöst, besteht aber auch dann, wenn diesem erst später Umstände zu Bewußtsein gekommen sind, aus denen er zu erkennen vermag, daß er einen Unfall mit Personenschaden verursacht hat.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 32/77
    Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 32/77
  • 7 Ob 39/80
    Entscheidungstext OGH 09.10.1980 7 Ob 39/80
    Beisatz: Auch wenn einer Unfallsmeldung durch den Kraftfahrzeuglenker nach dem Unfall ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegenstand (zB ein Unfallschock oder, wie hier, eine Berauschung), so ist er aber jedenfalls verpflichtet, sofort nach dessen Wegfall die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. (T1) Veröff: ZVR 1981/174 S 219
  • 7 Ob 44/03a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2003 7 Ob 44/03a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0074537

Dokumentnummer

JJR_19770428_OGH0002_0070OB00032_7700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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