Norm
StVO §4 Abs2Rechtssatz
Die Verpflichtung des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO ist streng auszulegen. Ein an einem Unfall schuldtragender Lenker hat daher von sich aus andere Unfallbeteiligte nach allfälligen Verletzungen zu befragen und bei Vorliegen solcher unverzüglich die nächste Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. VwGH vom 09.09.1976, 635/75; Veröff: ZVR 1977/150 S 202
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0074157Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00035_7900000_001