Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen § 4 Abs 2 StVO.
VwGH vom 23.06.1969, 460/68; Veröff: KJ 1970,75
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074503Dokumentnummer
JJR_19710910_OGH0002_0070OB00149_7100000_002