Laut Straferkenntnis hat der Beschuldigte insgesamt sieben Übertretungen des KJBG zu verantworten, welche sich aus den von ihm selbst geführten Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben: 1.) Für die Jugendliche H M seien an näher angeführten Tagen keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitszeiten geführt worden, wodurch § 26 KJBG verletzt worden sei. 2.) Die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden sei hinsichtlich der Lehrlinge G H und P U an näher angeführten Tagen überschritten worden, wodur... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 17 Abs 2 KJBG wurde dem Geschäftsführer eines Hotels vorgehalten, Jugendliche im Gastgewerbe an näher angeführte Tagen nach 22.00 Uhr (bis längstens 23.00 Uhr) beschäftigt zu haben. Jedoch ist eine derartige Beschäftigung nach § 17 Abs 2 KJBG ausdrücklich bis 23.00 Uhr erlaubt, sofern die Bestimmung des § 17 Abs 7 KJBG eingehalten wird. § 17 Abs 7 KJBG schränkt die Erlaubnis nach Abs 2 nur insoweit ein, als die regelmäßige Beschäftigung von Jugendlichen z... mehr lesen...
Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, als erste Instanz) wegen Verletzung des § 17 Abs 1 i.V.m. Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG nach § 30 dieses Gesetzes mit Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarrest 14 Tage) bestraft, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel-Restaurant A P Sch Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Sch zu verantworten habe, daß der Leh... mehr lesen...
Rechtssatz: Der handelsrechtliche Geschäftsführer bleibt im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse trotz der schriftlichen internen Vereinbarung, "aus der Geschäftsführung der Hotel- Restaurant ... GesmbH auszuscheiden", für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (§ 17 Abs 2 KJBG) dann verantwortlich, wenn er die Vertretungsbefugnisse weiterhin ausübt. So hatte der Geschäftsführer noch nach dieser Vereinbarung einen verantwortlichen Beauftragten bestellt und war auch gewerberechtlicher Ge... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming (die belangte Behörde) bestrafte laut dem angeführten Straferkenntnis den nunmehrigen Berufungswerber nach § 30 KJBG mit Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest 6 Tage) und warf ihm die Verletzung des § 17 Abs 1 i.V.m. § 17 Abs 2 KJBG vor, da er als Arbeitgeber die Jugendliche Ilona K B, geb. am 19.5.1978, am 2.2., 3.2., 6.2. und 17.2.1996 im Barbetrieb "Die G" in Sch als Tänzerin beschäftigt habe, obwohl Jugendliche über 16... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs 1 KJBG liegt vor, wenn eine im Wege einer dritten Person entlohnte Jugendliche im Betrieb des Berufungswerbers (Kellerbar) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr Tanzdarbietungen erbringt, die den Anweisungen des Berufungswerbers unterliegen, indem dieser die Musikstücke auswählt und diese einen maßgeblichen Einfluß auf Tempo und Rhythmus des Tanzes haben. So durfte die Jugendliche während dieser Zeit das Haus nicht verlassen, war beim Berufungswerber... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Anwendung des KJBG ist es unerheblich, ob es sich beim Jugendlichen um einen In- oder Ausländer handelt. So unterliegt dem KJBG auf Grund des Territorialprinzips jede Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen eines Arbeits-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses im Inland. Schlagworte Jugendlicher Geltungsbereich Ausländer mehr lesen...
Rechtssatz: § 17 Abs 2 KJBG verbietet Jugendlichen im Gastgewerbe jegliche Beschäftigung nach 22.00 Uhr. Dies gilt auch für Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne der Sonderbestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 - 3 KJBG, da (durch solche Arbeiten) nur die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten werden darf (§ 12 Abs 3 KJBG). Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeit Vor- und Abschlußarbeiten mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber der Berufungswerberin ein Straferkenntnis vom 11.9.1992 mit dem
Spruch: (wörtlich): "Sie haben es als handelsrechtlich bestellte Geschäftsführerin und somit zur Vertretung nach außen Berufene der H-gesellschaft mbH als Komplementärin der A Gesellschaft als Arbeitgeberin I) die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes insoferne nicht eingehal... mehr lesen...