Als Übertretung nach § 17 Abs 2 KJBG wurde dem Geschäftsführer eines Hotels vorgehalten, Jugendliche im Gastgewerbe an näher angeführte Tagen nach 22.00 Uhr (bis längstens 23.00 Uhr) beschäftigt zu haben. Jedoch ist eine derartige Beschäftigung nach § 17 Abs 2 KJBG ausdrücklich bis 23.00 Uhr erlaubt, sofern die Bestimmung des § 17 Abs 7 KJBG eingehalten wird. § 17 Abs 7 KJBG schränkt die Erlaubnis nach Abs 2 nur insoweit ein, als die regelmäßige Beschäftigung von Jugendlichen zwischen 22.00 und 23.00 Uhr an die Voraussetzung geknüpft wurde, dass die Jugendlichen bestimmten Untersuchungen unterzogen werden. Daher hätte im Spruch nach § 44a Z 1 VStG zur Dokumentation des Fehlens einer Erlaubnis nach § 17 Abs 2 KJBG auch darauf hingewiesen werden müssen, dass die betroffenen Jugendlichen nach 22.00 Uhr regelmäßig beschäftigt wurden, und dass die hiefür gemäß Abs 7 erforderliche jährliche Untersuchung nicht durchgeführt worden war.