§ 17 Abs 2 KJBG verbietet Jugendlichen im Gastgewerbe jegliche Beschäftigung nach 22.00 Uhr. Dies gilt auch für Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne der Sonderbestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 - 3 KJBG, da (durch solche Arbeiten) nur die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten werden darf (§ 12 Abs 3 KJBG).