RS UVS Steiermark 1995/05/16 30.8-45/95

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Veröffentlicht am 16.05.1995
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Rechtssatz

§ 17 Abs 2 KJBG verbietet Jugendlichen im Gastgewerbe jegliche Beschäftigung nach 22.00 Uhr. Dies gilt auch für Vor- und Abschlußarbeiten im Sinne der Sonderbestimmung des § 12 Abs 2 Z 1 - 3 KJBG, da (durch solche Arbeiten) nur die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit überschritten werden darf (§ 12 Abs 3 KJBG).

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Arbeitszeit Vor- und Abschlußarbeiten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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