Der handelsrechtliche Geschäftsführer bleibt im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse trotz der schriftlichen internen Vereinbarung, "aus der Geschäftsführung der Hotel- Restaurant ... GesmbH auszuscheiden", für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften (§ 17 Abs 2 KJBG) dann verantwortlich, wenn er die Vertretungsbefugnisse weiterhin ausübt. So hatte der Geschäftsführer noch nach dieser Vereinbarung einen verantwortlichen Beauftragten bestellt und war auch gewerberechtlicher Geschäftsführer geblieben. Daher war die Vereinbarung so aufzufassen, daß nur die Teilnahme an der (internen) Geschäftsführung wegfallen sollte, zumal auch in der Vereinbarung nicht von einem Verlust der Vertretungsbefugnisse oder von einem (Gesamt)- Rücktritt als Geschäftsführer die Rede war.