RS UVS Steiermark 1996/12/05 30.12-96/96

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Veröffentlicht am 05.12.1996
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Rechtssatz

Ein Dienstverhältnis nach § 1 Abs 1 KJBG liegt vor, wenn eine im Wege einer dritten Person entlohnte Jugendliche im Betrieb des Berufungswerbers (Kellerbar) zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr Tanzdarbietungen erbringt, die den Anweisungen des Berufungswerbers unterliegen, indem dieser die Musikstücke auswählt und diese einen maßgeblichen Einfluß auf Tempo und Rhythmus des Tanzes haben. So durfte die Jugendliche während dieser Zeit das Haus nicht verlassen, war beim Berufungswerber untergebracht und wäre vereinbarungsgemäß auch von ihm zu verköstigen gewesen, was nur durch tatsächliche Umstände unterblieben ist. Ob formal ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht, ist gleichgültig.

Schlagworte
Tänzerin Beschäftigungsverhältnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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