TE UVS Steiermark 1998/07/03 303.12-2/98

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Veröffentlicht am 03.07.1998
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Ganglbauer, Dr. Hütter und Dr. Liebenwein über die Berufung des Herrn Peter B, wh. in Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, vom 13.02.1997, GZ.: 15.1 1996/4048, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung dahin Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit S 7.000,-- (für den Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzarrest) neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verfahren der ersten Instanz auf S 700,--.

Dem Berufungswerber wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen vier Wochen bei Exekution zu bezahlen. Der Spruch des Straferkenntnisses wird

1.)

in der Sachverhaltsumschreibung dahin ergänzt, daß nach den Worten "Fa. Hotel-Restaurant A P Sch Ges.m.b.H. mit Sitz in Sch" die Worte "als Arbeitgeberin" eingefügt werden, sowie

2.)

bei den verletzten Rechtsvorschriften dahin korrigiert, daß der Text (1) i.V.m.

Der übrige Spruch bleibt unberührt.

Text

Der nunmehrige Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der belangten Behörde (Bezirkshauptmannschaft Liezen, Politische Expositur Gröbming, als erste Instanz) wegen Verletzung des § 17 Abs 1 i.V.m. Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG nach § 30 dieses Gesetzes mit Geldstrafe von S 30.000,-- (Ersatzarrest 14 Tage) bestraft, da er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel-Restaurant A P Sch Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Sch zu verantworten habe, daß der Lehrling Thomas R, geb. 22.08.1979, am 09.08.1996 bis 22.45 Uhr Gastgartenaufräumungsarbeiten durchgeführt habe, obwohl Jugendliche über 16 Jahre nur bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürften.

Der Beschuldigte berief mit folgender Begründung:

Er wende ein, daß im Unternehmen der A P Sch sein Partner, Herr Felix G, für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Belange zuständig sei. Darüber existiere ein Schriftsatz, der nach seiner letzten Bestrafung abgeschlossen worden sei und den er beilege. Die Höchststrafe sei auch durch Vorstrafen nicht zu rechtfertigen. Es habe auch nur eine geringfügige Übertretung der Arbeitszeit bis nach 22.00 Uhr vorgelegen. Darüberhinaus habe der unerwartete Ausfall von Dienstnehmern zum Einsatz eines Jugendlichen nach 22.00 Uhr geführt. Er beantrage die Annullierung des Straferkenntnisses. Beigelegt war ein Schreiben vom "November 1995", welches im Rubrum den Text "Bestellung gemäß § 9, Abs. 2 VSTG" aufweist und welches weiter unten wiedergegeben wird.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 03.07.1998 in Gegenwart des Berufungswerbers und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Leoben als mitbeteiligter Partei. Hiebei wurden der Berufungswerber als Partei und Herr Michael P (Arbeiterkammer Graz) sowie der Arbeitnehmer des Berufungswerbers, Herr Thomas R, als Zeugen vernommen. Aufgrund der Beweisergebnisse gelangt die Berufungsbehörde zu folgenden Feststellungen:

Der Berufungswerber war zur Tatzeit Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Hotel-Restaurant A P Sch Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in politischer Gemeinde Sch (im folgenden: GesmbH). Die GesmbH betreibt in Sch das Hotel-Restaurant A P. Das Hotel wurde im Jahr 1996 de facto vom weiteren Gesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer, Herrn Felix G, geführt. Der Berufungswerber hat sich auch um die Diensteinteilung nicht mehr gekümmert. Am 09.08.1996 war die GesmbH unter anderem Arbeitgeber des Kellnerlehrlings im ersten Lehrjahr, Herrn Thomas R, geb. 22.08.1979.

Dieser Lehrling arbeitete am 09.08.1996 bei Gastgartenaufräumungsarbeiten bis 22.45 Uhr.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf folgende Beweismittel:

Herr Ing. C vom Arbeitsinspektorat Leoben und Herr Michael P von der Arbeiterkammer Graz führten am 09.08.1996 eine Kontrolle im Betrieb der GesmbH durch. Als Zeuge vernommen, sagte Herr Michael P aus, daß er den mj. Thomas R am 09.08.1996 um ca.

22.45 Uhr dabei beobachtet habe, wie er im Gastgarten vor dem Hotel

A P

als Zeuge vernommene mj. Lehrling sagte aus, er habe seine Arbeit um 22.00 Uhr beendet und sei dann mit einem Gast - noch in Dienstkleidung - an der Bar im Restaurant gestanden, um auf seine Freunde zu warten. Der Oberkellner, Herr S, habe ihn dann gefragt, ob er nicht Lust hätte, im Garten mitzuhelfen, wozu er selbstverständlich bereit gewesen sei. Die Aussage des Herrn R erscheint unglaubwürdig. Selbst wenn er mit Freunden verabredet gewesen wäre, hätte er sich gleich nach Dienstschluß um 22.00 Uhr umziehen können. Wäre sein Dienstende wirklich von vornherein klar vereinbart gewesen, dann hätte er sich auch für 22.00 Uhr mit seinen Freunden verabreden können. Denn seine Aussage, daß er sich an der Bar aufhielt, um seine Freunde zu erwarten, ist eher ein Indiz dafür, daß er bei der Verabredung noch nicht wußte, wie lange der Dienst an diesem Tag dauern würde.

Nach dem vom Berufungswerber als Beilage zum Schreiben vom 12.06.1997 vorgelegten Dienstplan dauerte der Dienst des Herrn R am 09.08.1996 von 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Dieser Dienstplan kann einen Beweis für die Dauer der Arbeitszeit des Herrn R an diesem Tag nicht erbringen, da selbst nach Aussage des Herrn R der Dienst nicht um 20.00 Uhr, sondern um 22.00 Uhr geendet habe.

Das Vorbringen des Berufungswerbers ist auch mit sich selbst im Widerspruch, wenn es einerseits in der Berufung heißt, es habe sich um eine geringfügige Übertretung der Arbeitszeit nach 22.00 Uhr gehandelt, da eine Notsituation vorgelegen habe, da unerwartet andere Dienstnehmer ausgefallen seien, während der Berufungswerber dann mit Schreiben vom 12.06.1997 bekanntgab, daß sich "nachträglich beim Besuch der beiden Arbeitsinspektoren im Frühjahr" des Jahres herausgestellt habe, daß der Lehrling Thomas R nach Befragung nicht bis 22.45 Uhr gearbeitet habe, sondern dem Kellner nur einige Minuten geholfen habe, die Sessel hinaufzustellen, sein Dienst aber bereits um 20.00 Uhr geendet habe. Es ist daher aufgrund der Aussage des Zeugen Herrn Michael P erwiesen, daß der mj. Lehrling, Herr Thomas R, am 09.08.1996 nach 22.00 Uhr noch beschäftigt wurde.

Rechtsbeurteilung:

§ 17 Abs 2 KJBG:

Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr

beschäftigt werden."

Die Beschäftigung des Herrn Thomas R am 09.08.1996 um 22.45 Uhr stellt eine Übertretung des § 17 Abs 2 KJBG dar.

Zur vom Berufungswerber bestrittenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ist folgendes auszuführen:

§ 9 VStG ("besondere Fälle der Verantwortlichkeit") lautet auszugsweise:

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

(3) Eine physische Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.

(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist."

........

§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG - ("Bestellung von verantwortlichen Beauftragten") lautet:

(1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 des Verwaltungstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangung der Behörde gemäß § 9 Abs 2 VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

Das Arbeitsinspektorat hatte in seiner Strafanzeige vom 06.09.1996 mitgeteilt, daß ihm keine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemeldet worden sei. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde erstmals in der Berufung vom Berufungswerber geltend gemacht, wobei er sich auf das Schreiben vom "November 1995" bezog, welches folgenden Inhalt hat:

Bestellung gemäß § 9, Abs. 2 VSTG

Zwischen der obgenannten Gesellschaft und dem Mitgesellschafter, sowie handelsrechtlichen Geschäftsführer Felix , geboren 26.4.1944, wohnhaft A im P , wird vereinbart, daß ab Beginn der Wintersaison 1995/96, also ab 1.12.1995 für die Einhaltung der öffentlichen und rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes, verbunden mit der Einhaltung entsprechender Anordnungs- und Gestaltungsbefugnisse, die zur Erfüllung der Rechtsvorschriften notwendig sind, Felix G verantwortlich zeichnet. Felix G stimmt der Bestellung als Beauftragter ausdrücklich zu."

Darunter befindet sich auf der linken Seite der Text:

Hotel-Restaurant A P Sch Gesm.b.H.

und zwei Unterschriften und auf der rechten Seite in Maschinschrift der Name "Felix G" mit einer Unterschrift.

Das Arbeitsinspektorat teilte hiezu mit Schreiben vom 19.03.1997 mit, daß die Bestellung des Herrn Felix G zum strafrechtlich Verantwortlichen mit Schreiben vom 21.02.1997 dem Amte zur Kenntnis gebracht worden sei, gab aber andererseits in seinem Schreiben vom 02.07.1997 an, daß die Bestellung des Herrn Felix G zum verantwortlichen Beauftragten der gefertigten Behörde erst anläßlich einer Überprüfung am 06.03.1997 mündlich mitgeteilt worden sei.

In der Berufung war noch keine Rede davon gewesen, daß der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden sei.

Erst bei der Verhandlung am 03.07.1998 brachte der Berufungswerber vor, er sei am 09.08.1996 bereits als Geschäftsführer abberufen, jedoch noch im Firmenbuch eingetragen gewesen. Er habe keine schriftlichen Unterlagen mitgebracht. De facto habe Herr Felix G das Hotel geführt, er selbst sei lediglich Konzessionsträger gewesen.

Während der Verhandlung wurde als Beilage ./D zur Verhandlungsschrift vom Steuerberater des Berufungswerbers eine als "Anerkenntnis" bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Berufungswerber und Herrn Felix G vom 17.05.1993 beigeschafft, in deren Punkt I.) Absatz 3 es heißt:

Herr Peter B scheidet nunmehr aus der Geschäftsführung der Hotel-Restaurant A P Sch Gesellschaft m.b.H. aus und ist der Wert der stillen Gesellschaftseinlage anläßlich dieses Ausscheidens ziffernmäßig auszuweisen."

Im Punkt II.) Absatz 3 heißt es:

Anläßlich des Ausscheidens von Herrn Peter B aus der Geschäftsführung der Hotel-Restaurant A P Sch Gesellschaft m.b.H.

..............."

Hiezu gab der Berufungswerber an, daß es richtig sei, daß er bereits im Jahr 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus der A P GmbH ausgeschieden sei. Er habe zuerst vergessen, das Ausscheiden dem Firmenbuch mitzuteilen, anläßlich des ersten Strafverfahrens habe er sich gedacht, es sei egal, da er ohnehin schon angeklagt sei.

Bei der Verhandlung legte der Vertreter des Arbeitsinspektorates Leoben als Beilage ./B eine Urkunde vor, mit welcher die belangte Behörde als Gewerbereferat per 30.01.1998 bekanntgab, daß Herr Peter B als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Rechtswirksamkeit 30.01.1998 aus der GesmbH ausgeschieden sei.

Das Firmenbuch beim Landesgericht Leoben teilte auf telefonische Anfrage mit, daß ihm mit Antrag vom 23.04.1998 mitgeteilt worden sei, daß der handelsrechtliche Geschäftsführer, Herr Peter B, seine Tätigkeit zurückgelegt habe, ohne daß auf einen Gesellschafterbeschluß oder auf den Rücktritt des Geschäftsführers Bezug genommen worden sei. Im Antrag sei auch gesagt worden, daß eine weitere Verständigung der Gesellschafter nicht erforderlich sei.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Nach der Rechtsprechung (vgl. OGH 15.10.1974, 4 Ob 58/74) ist die Publizität einer Eintragung im Firmenbuch nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr maßgeblich. Wurde daher ein handelsrechtlicher Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluß abberufen oder hat er seinen Rücktritt den Gesellschaftern gegenüber erklärt, kann er auch dann ab diesem jeweiligen Zeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr belangt werden, wenn diese Tatsachen noch nicht im Firmenbuch eingetragen sind. Dies trifft aber im vorliegenden Fall aus folgendem Grund nicht zu:

Der Aufgabenbereich der (handelsrechtlichen) Geschäftsführer umfaßt die Vertretung der GmbH Dritten gegenüber und die Leitung des Unternehmens im Rahmen der Geschäftsführung. Dabei verleiht die Vertretungsmacht dem Geschäftsführer die Möglichkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen gegenüber Dritten abzugeben (rechtliches Können im Außenverhältnis), während die Geschäftsführungsbefugnis den zulässigen Umfang der Tätigkeiten im Innenverhältnis festlegt. Diese Unterscheidung zieht sich durch das gesamte Gesellschaftsrecht und ist auch für den Bereich des GmbH-Rechts von Bedeutung (Kostner-Umfahrer, GmbH4, S 227). Im "Anerkenntnis" vom 17.05.1993 ist zwar davon die Rede, daß Herr Peter B "nunmehr" aus der Geschäftsführung der GesmbH ausscheidet, es ist aber weder ein genaues Datum genannt noch ist davon die Rede, daß er als handelsrechtlicher Geschäftsführer abgelöst würde oder zurückträte und auch die Vertretungsbefugnis nach außen verliere. Die Vereinbarung ist vielmehr so aufzufassen, daß der Berufungswerber ab diesem Zeitpunkt an der (internen) Geschäftsführung nicht mehr teilnimmt. Daß sich auch an der Vertretungsbefugnis etwas ändert, ist nach dem Inhalt dieser Urkunde nicht zu erkennen.

Weiters ist ein Zusammenhang zu sehen zwischen der Stellung des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und seiner Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der GesmbH, welche er bis 30.01.1998 beibehalten hat. Erst ein paar Monate nach diesem Datum hat der Berufungswerber dem Firmenbuch gegenüber erklärt, seine Tätigkeit zurückgelegt zu haben. Er wurde dann am 30.04.1998 als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht. Es kann daher gesagt werden, daß der Berufungswerber, solange er gewerberechtlicher Geschäftsführer der GesmbH war, auch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer bleiben mußte.

Wäre der Berufungswerber bereits am 17.05.1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgeschieden, ergäbe die Urkunde vom November 1995 keinen Sinn, denn dann hätte er auch nicht Herrn Felix G zum verantwortlichen Beauftragten bestellen müssen.

Da diese Bestellung zwar vor der Tatzeit erfolgt ist, dem Arbeitsinspektorat Leoben aber erst nach der Tatzeit mitgeteilt wurde, war sie im Sinne des § 23 ArbIG am 09.08.1996 nicht rechtswirksam. Der Berufungswerber haftet somit für die gegenständliche Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der GesmbH im Grunde des § 9 Abs 1 VStG.

Die belangte Behörde unterstellte dem Berufungswerber in der Bescheidbegründung Vorsatz, wertete diesen als Erschwerungsgrund und schloß sich dabei der im Strafantrag geäußerten Meinung des Arbeitsinspektorates Leoben an, daß der Betrieb schon zweimal wegen Übertretungen der Nachtruhebestimmungen angezeigt worden sei bzw. der Berufungswerber aufgrund der einschlägigen Vorstrafen gewußt habe, daß der tatbildmäßige Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden sei. Dazu ist auszuführen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides noch zwei rechtskräftige einschlägige Vorstrafen vorliegen, während eine Bestrafung nach dem KJBG aus dem Jahr 1991 und eine weitere aus dem Jahr 1992 bereits getilgt sind (§ 55 VStG). Nach der Judikatur kann ein Vorsatz aus dem Umstand abgeleitet werden, daß der Beschuldigte vom Arbeitsinspektorat aufgefordert wurde, den Rechtsvorschriften Folge zu leisten (VwGH 93/02/0304 vom 25.03.1994). Dagegen rechtfertigt eine früher erstattete gleichgerichtete Anzeige des Arbeitsinspektorates für sich allein nicht den Schluß, dem Beschuldigten habe die Gesetzwidrigkeit von früher stattgefundenen inkriminierten Arbeiten bekannt sein müssen (VwGH 93/18/0195 vom 29.07.1993). In diesem Sinne kommt die Gleichsetzung einer bloßen Anzeige mit einer als erschwerend wirkenden rechtskräftigen Vorstrafe im Sinn des § 33 Z 2 StGB nicht in Betracht. Ebenso gibt es keinen besonderen Erschwerungsgrund der mangelnden Schuldeinsicht

(VwGH 93/11/0254 vom 15.03.1994, 93/18/0022 vom 08.07.1993). Es erscheint daher nicht zulässig, aus dem Vorliegen von einschlägigen Vorstrafen auf Vorsatz im gegenständlichen Fall zu schließen, aber auch zweimalige Anzeigen des Arbeitsinspektorates wegen derselben Übertretung, die zu keiner Verurteilung geführt haben, scheinen nicht geeignet, einen solchen Vorsatz zu begründen. Eine auf den konkreten Fall bezogene Aufforderung des Berufungswerbers durch das Arbeitsinspektorat wurde von diesem aber nicht geltend gemacht. Nach seiner diesbezüglich glaubwürdigen Aussage war der Berufungswerber zur Tatzeit de facto mit der Geschäftsführung nicht mehr befaßt, hat sich selbst um die Diensteinteilung nicht gekümmert und wußte über Details nicht Bescheid. Es kann daher lediglich angenommen werden, daß der Berufungswerber grob fahrlässig gehandelt hat, wenn ihm die Problematik im großen und ganzen bekannt sein mußte, er aber dessenungeachtet der mit der Dienstplanerstellung befaßten Frau R keine entsprechenden Anweisungen erteilte.

Die Überprüfung der Strafbemessung ergab folgendes:

§ 30 KJBG ("Strafbestimmungen") lautet:

Wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,-- , im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,--, oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt 6 Monate."

Wegen zweier einschlägiger Vorstrafen ist der zweite, von S 3.000,-- bis S 30.000,-- reichende Strafsatz anzuwenden.

§ Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

In der Beschäftigung eines 16-jährigen Jugendlichen nach 22.00 Uhr muß eine entsprechende Verletzung der Schutzbestimmungen gesehen werden.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegt ein Erschwerungsgrund, nämlich der der einschlägigen Vorstrafe, vor, als mildernd ist nichts zu werten.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen liegen folgende Angaben des Berufungswerbers vor:

Monatliche Entnahmen: S 7.000,--, keine Sorgepflichten, Vermögen:

ein Gasthaus mit Fleischerei im Wert von S 9 Mio., belastet mit S 11 Mio.

Die Verhängung der Höchststrafe erscheint nicht gerechtfertigt. Beim Vorliegen eines Erschwerungsgrundes und von grober Fahrlässigkeit als Verschuldensform ist auch zur Abdeckung spezialpräventiver Interessen eine Geldstrafe von S 7.000,-- (Ersatzarrest 4 Tage) ausreichend, um sämtlichen Strafzwecken zu genügen, und insbesondere auch durch den Entfall einer weiteren, von der belangten Behörde als erschwerend angenommenen Vorstrafe gerechtfertigt.

Der Spruch war im Sachverhalt durch Einfügung des Hinweises auf die Arbeitgebereigenschaft der GesmbH zu ergänzen und bei den verletzten Rechtsvorschriften durch Entfall des Hinweises auf Abs 1 des § 17 KJBG zu korrigieren.

Durch die Strafherabsetzung entfällt ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren (§ 65 VStG). Weiters war der Kostenbeitrag für das Verfahren der ersten Instanz herabzusetzen.

Die Berufung war dem Grunde nach abzuweisen, bezüglich der Strafhöhe war ihr teilweise Folge zu geben.

Schlagworte
Geschäftsführung Vertretung Zurücklegung Beibehaltung Verantwortlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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