Für die Anwendung des KJBG ist es unerheblich, ob es sich beim Jugendlichen um einen In- oder Ausländer handelt. So unterliegt dem KJBG auf Grund des Territorialprinzips jede Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen eines Arbeits-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses im Inland.