Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn Peter R, vertreten durch Dr. Norbert B, Rechtsanwalt in Sch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming vom 17.10.1996, GZ.:
15.1 1996/1268, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 1.000,-
- binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Der Spruch des Straferkenntnisses wird wie folgt korrigiert:
1.) In der Sachverhaltsumschreibung wird ausgesprochen, daß Ilona K B, geb.am 19.5.1978, am 2., 3., 16. und 17.2.1996 jeweils nach 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr in der Kellerbar "Die G" als Tänzerin von Herrn Peter R beschäftigt wurde.
2.) Die verletzte Rechtsvorschrift lautet: § 17 Abs 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG.
Die Bezirkshauptmannschaft Liezen - Politische Expositur Gröbming (die belangte Behörde) bestrafte laut dem angeführten Straferkenntnis den nunmehrigen Berufungswerber nach § 30 KJBG mit Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzarrest 6 Tage) und warf ihm die Verletzung des § 17 Abs 1 i.V.m. § 17 Abs 2 KJBG vor, da er als Arbeitgeber die Jugendliche Ilona K B, geb. am 19.5.1978, am 2.2., 3.2., 6.2. und 17.2.1996 im Barbetrieb "Die G" in Sch als Tänzerin beschäftigt habe, obwohl Jugendliche über 16 Jahre nur bis 22.00 Uhr arbeiten dürften.
Der Beschuldigte berief. Frau K sei zum angeblichen Tatzeitpunkt fast 18 Jahre alt gewesen. Sie habe in ihrem Heimatland (Ungarn) ein einjähriges Ausbildungsverhältnis beendet, "sonst hätte sie auch gar nicht nach ihrem Heimatrecht einen Doppelfamiliennamen tragen dürfen, was bedeutet, daß sie verheiratet ist ....", weshalb sie nicht als Jugendliche im Sinne des KJBG gelte. Betreffend die Frage, "ob nunmehr ein Lehr- oder sonstiges mindestens 1-jähriges Ausbildungsverhältnis beendet worden ist", sei im übrigen auch ungarisches Recht anzuwenden, da ein Lehrverhältnis in Österreich unter Umständen anders gehandhabt werde, als in Ungarn. Zum Beweis dafür seien Ilona B K und Istvan B einzuvernehmen.
Es sei zwischen dem Berufungswerber und der Jugendlichen kein Arbeits-, Lehr- oder sonstiger Ausbildungsvertrag im Sinne des § 1 KJBG
abgeschlossen worden. Er habe lediglich mit Istvan B einen Werkvertrag abgeschlossen. Dabei sei vereinbart worden, daß die Tänzerinnen im Betrieb des B angemeldet und sozialversichert sind, problemlos beim Beschuldigten arbeiten können und er diesbezüglich nichts unternehmen brauche, weil alles "von dieser Agentur" unternommen werde. Er habe Herrn Istvan B geglaubt, da er ihm ja ein entsprechendes Entgelt für die Zurverfügungstellung der Tänzerinnen bezahlt habe.
Seiner Ehegattin sei sofort aufgefallen, daß Frau K minderjährig sei. Der Chauffeur, der Frau K gebracht habe, sei der Vertreter des Herrn B gewesen, und er habe erklärt, daß Frau K deswegen tanzen darf, weil sie ja einen Doppelfamiliennamen aufweist. Er habe gesagt, daß diese Tänzerin verheiratet sei und damit automatisch auch eigenberechtigt. Er habe keinen Grund gehabt, an dieser Angabe zu zweifeln. Es habe "leicht sein" können, daß nach ungarischem Recht mit der Heirat die Eigenberechtigung eintrete. Daher sei seine Gattin einverstanden gewesen, daß die Tänzerin tatsächlich tanzt, was sie aber nicht bis 5.00 Uhr, sondern nur bis 4.00 Uhr getan habe. Seine Gattin sei als Zeugin einzuvernehmen.
Nicht er sei Arbeitgeber der Ungarin gewesen, sondern vielmehr Istvan B.
Aus dem Straferkenntnis gehe auch nicht hervor, daß die ungarische Staatsbürgerin nach 22.00 Uhr gearbeitet habe. Wann gearbeitet worden sei, gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor. Mangels einer qualifizierten Verfolgungshandlung sei daher Verjährung eingetreten. Das Schreiben der belangten Behörde vom 18.4.1996 reiche als qualifizierte Verfolgungshandlung nicht aus, da es dort hieße "siehe beiliegende Anzeige".
Die Geldstrafe sei unangemessen hoch, eine wesentlich geringere Geldstrafe bzw. eine Ermahnung hätten genügt. Es werde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid-Spruch so abzuändern, daß er nicht als Arbeitgeber, sondern als eine jenem nach § 2 Abs 3 lit. a AuslBG gleichzustellende Person aufscheine, in eventu die Geldstrafe aufzuheben und nur eine Ermahnung zu erteilen bzw. eine geringere Geldstrafe zu verhängen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark verhandelte die Berufungssache am 2. Dezember 1996 in Gegenwart des Berufungswerbers und eines Vertreters der mitbeteiligten Partei, des Arbeitsinspektorates Leoben. Vernommen wurde die Ehegattin des Berufungswerbers, Frau Marianne R, als Zeugin.
Die Adresse des Herrn Istvan B wurde trotz Aufforderung in der Ladung vom Berufungswerber nicht bekanntgegeben. Frau Ilona B K wurde als Zeugin zu laden versucht, die Ladung mit der Anschrift "Nonved 18, 8800 Nagjkanizsa" kam jedoch mit dem Vermerk "Unbekannt" zurück. Weiters wird dem Verfahren der Akt GZ.: 15.1-96/1030 der Politischen Expositur Gröbming zugrundegelegt, der eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG in 40 Fällen, darunter als 23. betreffend Frau Ilona B K, beinhaltet.
Die Berufungsbehörde gelangt zu folgenden Feststellungen:
Der Berufungswerber ist Pächter und Inhaber der Kellerbar "Die G" in Sch.
Im Jänner 1996 kam der ungarische Staatsangehörige, Herr Istvan B, der deutsch sprach, in Begleitung eines zweiten Ungarn zum Berufungswerber ins Lokal und erzählte ihm, er habe eine Agentur in Ungarn und könne ihm Tänzerinnen schicken. Er sagte ihm, daß er die Sozialversicherung bzw. die Anmeldung der Tänzerinnen vornehme und daß der Berufungswerber nur die Pässe kontrollieren und die Meldezettel ausfüllen müsse. Er zeigte ihm Fotos, auf denen etliche Tänzerinnen zu sehen waren, und sagte ihm, daß er ein Lokal habe.
Weiters müsse er den Tänzerinnen gratis eine Übernachtungsmöglichkeit bieten und ihnen bei ihren Auftritten in der Nacht etwas zu essen geben, wenn sie Hunger bekommen. Es wurde auch vereinbart, daß der Chauffeur jeweils zwei bis vier Tänzerinnen zum Berufungswerber bringt, die jeweils drei Tage zu tanzen hätten, und zwar jeweils vom Beginn des Betriebes an um ca. 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr, wobei es auch später werden konnte, nämlich 23.00 Uhr oder 24.00 Uhr, bis 4.00 Uhr früh. Die Gage sollte gleich sein, ob sie nun früher oder später anfangen. Weiters durften die Tänzerinnen von den Gästen nicht berührt werden. Pro Tänzerin war pro Tag eine Entlohnung von S 600,-- vereinbart. Die tatsächliche Bezahlung erfolgte beim Wechsel der Tänzerinnen dadurch, daß der Betrag dem Chauffeur, welcher dem Berufungswerber einen Zettel mit der Höhe des Betrages übergab, ausbezahlt wurde. Weiters war ausgemacht, daß die Tänzerinnen S 30,--, S 60,-- oder S 150,-- als Prozente für Konsumationen ausbezahlt bekommen. Die Tänzerinnen sollten zu einer vom Berufungswerber beigestellten Musik Tanz wie in einer Diskothek bieten. Es wurde auch vereinbart, daß immer eine der Tänzerinnen auf dem Podium sein muß
und unter dieser Voraussetzung Pausen von ihnen eingelegt werden konnten.
Die am 19.5.1978 geborene ungarische Staatsangehörige Ilona B K, die zu diesem Zeitpunkt somit erst 17 Jahre alt war, wurde vom Chauffeur des Herrn Istvan B am 2.2.1996 nach Sch zum Betrieb des Berufungswerbers gebracht, um dort entsprechend der zwischen diesem
und dem Berufungswerber getroffenen Vereinbarung zu tanzen. Sie tat dies am 2., 3., 16. und 17.2.1996 jeweils von ca. 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr an bis jeweils 4 Uhr des folgenden Tages. Zu diesem Zweck hatte der Berufungswerber bereits vorher in der Kellerbar ein sechseckiges, ca. 20 cm hohes, mit einem Teppich belegtes und rundherum mit einer Leiste versehenes Podium mit einem Durchmesser von ca. 1,5 m errichtet, in dessen Mitte eine Stange montiert war, die bis zur Decke reichte und der Tänzerin beim Tanz zum Anhalten dienen sollte. Der Barraum umfaßt zwei Räume, es
haben ca. 30 Gäste Platz, die um dieses Podium herumstehen oder -sitzen. Frau K trug "leichte" Kleidung beim Tanzen und legte dazu die Weste ab. Sie hatte diese Kleidung selbst mitgebracht. In ihrer Begleitung war die ungarische Staatsbürgerin K Marianna, die ebenfalls zu tanzen hatte. Der Berufungswerber hatte einen CD-Player, der durchläuft, und von ihm oder vom Kellner programmiert wurde. Es konnte sich aber auch K selbst Musik aussuchen, ebenso konnten die Gäste
Musikwünsche äußern. Getanzt haben die Mädchen abwechselnd zu viert, zu dritt, zu zweit oder allein. Es folgte ein Musikstück dem anderen, wobei hintereinander immer gleich mehrere Nummern getanzt wurden,
wieviele, hing vom Publikum ab. Wenn viele Gäste anwesend waren, wurden mehrere Nummern
hintereinander gespielt und getanzt. Wenn die Tänzerinnen Pausen machten, setzten sie sich von Zeit zu Zeit zur Seite um zu rauchen oder standen in einem Abstand von ca. 1 m zum Podium und schauten den tanzenden Kolleginnen zu. Entgegen der Vereinbarung stellte der Berufungswerber keine Verpflegung zur Verfügung, da sich Ilona K selbst mit Eßwaren von B verköstigte. Zu Getränken wurde sie von den Gästen eingeladen. Die Gattin des Berufungswerbers hatte den Reisepaß kontrolliert und den Meldezettel ausgefüllt. K war nach ihrer Ankunft auf das von der Gattin zugewiesene Zimmer gegangen, hatte sich umgezogen
und war dann ins Lokal heruntergegangen. Auch während der Pausen ging sie zwischendurch auf das Zimmer, um sich frisch zu machen oder um sich umzuziehen. Sie durfte das Haus jedoch zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr nicht verlassen. Der Berufungswerber hatte ihr keinen Haustorschlüssel gegeben. Es war ihr auch untersagt, eine Begleitung mit auf das Zimmer zu nehmen. Auch zur Zahlung der mit B vereinbarten Prozente an K kam es nicht. Der Berufungswerber nahm an K persönlich überhaupt keine Zahlung vor.
Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussage des Berufungswerbers und seiner Ehegattin, Frau Marianne R. Sie decken sich im wesentlichen mit den im erstinstanzlichen Akt enthaltenen Angaben.
Beweiswürdigend ist anzuführen, daß der Berufungswerber bei seiner Vernehmung zunächst
angab, nicht genau sagen zu können, wie die Tanzvorführung von K abgelaufen ist, da er nicht dabeigewesen sei. Erst als seine Gattin ausgesagt hatte, daß auch der Berufungswerber selbst in der Bar serviert habe, machte er weitere Angaben hiezu. Im übrigen sind jedoch die Angaben der vernommenen Personen als glaubwürdig anzusehen.
Aus dem Akt GZ.: 15.1 - 96/1030 der Politischen Expositur Gröbming geht hervor, daß der Berufungswerber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz wegen illegaler Beschäftigung von K vom 2.2. bis 4.2. und 16.2. bis 18.2.1996 rechtskräftig verurteilt wurde, da er gegen dieses Straferkenntnis nicht Berufung erhoben hat.
Im vorliegenden Fall sind folgende Rechtsvorschriften
anzuwenden:
§ 1 (1) KJBG:
Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Kindern mit Arbeiten jeder Art und von Jugendlichen, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Ein Dienstverhältnis im Sinne des § 1 Abs 1 KJBG kann auch schlüssig zustande kommen und auch dann
bestehen, wenn keine Vereinbarungen über das Entgelt vorliegen. Auch ist nicht entscheidend, ob es sich um gelegentlich vorgenommene Aushilfsarbeiten handelt. Dies schließt nicht aus, daß auch solche Tätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Weiters schadet es der Annahme eines Dienstvertrages nicht, wenn das Dienstverhältnis auch nur für einige Stunden begründet worden ist. Der Begriff des Dienstverhältnisses in § 1 Abs 1 KJBG ist im Hinblick auf das durch dieses Gesetz geschützte Rechtsgut, nämlich die Gesundheit der Jugendlichen, weit auszulegen. Vom Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des KJBG kann auch dann noch ausgegangen werden, wenn die Jugendlichen die Tätigkeit jederzeit beenden können und an keine festen Arbeitszeiten gebunden sind. Ob sie bei der Gebietskrankenkasse gemeldet waren, ist rechtlich unerheblich. Weiters kommt es auf die Freiwilligkeit der Leistung durch die Jugendlichen nicht an, weil die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Disposition der Jugendlichen stehen (VwGH 12.4.1996, Zl. 96/02/0137).
Im vorliegenden Fall hat die Jugendliche ihre Tanzdarbietungen im Betrieb des Berufungswerbers erbracht, sie durfte während der Zeit, in der sie zu tanzen hatte, nämlich zwischen 22.00 Uhr und 4.00 Uhr das Haus nicht verlassen und war insoweit an eine feste Arbeitszeit gebunden und in ihrem eigenen Entschluß beschränkt, sie wurde im Wege des Herrn B entlohnt und unterlag bei Ausführung der Tänze auch insofern den Anweisungen des Berufungswerbers, als dieser entsprechend den Musikwünschen der Gäste den CD-Player programmierte und damit Musikstücke auswählte, die einen maßgeblichen Einfluß auf Tempo und Rhythmus des Tanzes haben. Sie war bei ihm untergebracht und wäre vereinbarungsgemäß auch von ihm zu verköstigen gewesen, was nur durch tatsächliche Umstände unterblieben ist.
Aufgrund dieser Umstände kann daher das Zustandekommen eines schlüssigen Dienstverhältnisses
angenommen werden.
§ 17 (2) KJBG:
Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22.00 Uhr beschäftigt werden.
Der Berufungswerber meint, K gelte nicht als Jugendliche im Sinne des KJBG, da sie verheiratet und damit eigenberechtigt sei und daß diesbezüglich ungarisches Recht anzuwenden sei. Darauf ist zu erwidern, daß nach § 3 KJBG Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen sind, die nicht als Kinder im Sinne des § 2 Abs 1 gelten, 1.) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder 2.) bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres. Der Berufungswerber bemüht sich darzutun, daß K ein einjähriges Ausbildungsverhältnis in ihrem Heimatland beendet habe, übersieht dabei aber, daß, auch wenn dies der Fall ist, nach Z 1 der Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als solcher gilt. Weiters umfaßt der räumliche Geltungsbereich des KJBG das gesamte Bundesgebiet.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips unterliegt dem KJBG jede Beschäftigung von Jugendlichen im Rahmen eines Arbeits-, Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnisses im Inland. Für die Anwendung des KJBG ist es daher unerheblich, ob es sich beim Jugendlichen um einen Inländer oder einen Ausländer handelt. Bei den Arbeitsschutzbestimmungen des KJBG handelt es sich
um unabdingbare öffentlich rechtliche Vorschriften. Es ist somit auch gleichgültig, ob formal ein Arbeitsvertrag vorliegt oder nicht. Das KJBG zielt mit seinen Schutzbestimmungen auf die faktische Beschäftigung ab (Karl Dirschmied, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz, 54).
Der Berufungswerber behauptet das Vorliegen eines Werkvertrages zwischen ihm und Herrn Istvan B, er konnte aber eine schriftliche Vertragsurkunde nicht vorlegen und hat den behaupteten Werkvertrag auch nicht näher konkretisiert. Inhaltlich wurde in der Berufung vorgebracht, daß vereinbart gewesen sei, daß die Tänzerinnen im Betrieb des B angemeldet und sozialversichert seien, problemlos beim Beschuldigten arbeiten könnten und er diesbezüglich nichts unternehmen brauche, weil alles von der Agentur unternommen werde. Dieses Vorbringen ist aber nicht geeignet, den Abschluß eines Werkvertrages plausibel zu machen, da nicht einmal das "Werk" selbst (der bedungene Erfolg), nämlich das Tanzen näher umschrieben ist und auch weitere wichtige Bestandteile eines solches Vertrages wie Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Gewährleistung, Schadenersatz, Preisgefahr u.dgl. nicht festgelegt wurden.
Gegen das Vorliegen eines Werkverstrages zwischen
dem Berufungswerber und Herrn B spricht daher bereits
der äußere Anschein.
Da Frau K erst um 21.00 Uhr oder 22.00 Uhr zu tanzen begann und bis 4.00 Uhr früh tanzte, liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs 2 KJBG vor.
Zum Verschulden ist folgendes auszuführen: Der Verstoß gegen § 17 Abs 2 KJBG bildet ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Berufungswerber hätte darzulegen gehabt, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat jedoch lediglich angegeben, er habe dem Chauffeur, der ihm versichert habe, daß Frau K bereits eigenberechtigt sei, geglaubt. Ein Rechtsirrtum ist dem Berufungswerber nicht zuzubilligen, da die Auskunft eines Chauffeurs nicht ausreicht. Es wäre Sache des Berufungswerbers
gewesen, sich bei der zuständigen Behörde - dem Arbeitsinspektorat - zu erkundigen. Er hat daher Fahrlässigkeit zu verantworten.
§ 30 KJBG ("Strafbestimmungen") lautet: "Wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 15.000,--, im Wiederholungsfall von S 3.000,-- bis S 30.000,-- oder mit Arrest von 3 Tagen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs 2 VStG 1950, BGBl. Nr. 172, in der jeweils geltenden Fassung) beträgt 6 Monate."
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Das KJBG bezweckt, die Arbeitsbelastung von jugendlichen Arbeitnehmern entsprechend ihrer Entwicklungsstufe zu begrenzen. Dabei soll durch besondere Regelungen gewährleistet werden, daß sie beim Erlernen ihres Berufs vor gesundheitlicher und sittlicher Schädigung geschützt und ihnen ein Mindestmaß an Freizeit und Erholung gesichert wird.
Auch die Unfallgefahren durch Übermüdung zufolge Beschäftigung über die erlaubte Dauer hinaus sollen vermieden werden.
Die üblichen mit illegaler Beschäftigung von Jugendlichen verbotenen Folgen sind auch hier anzunehmen:
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschäftigung dauerte bis in die frühen Morgenstunden, dies an vier Tagen, sodaß ein ausgeprägtes Fehlverhalten vorliegt. Die belangte Behörde bezeichnete dies als Erschwerungsgrund. Dies ist nicht zutreffend, weil dieser Umstand vom Unrechtsgehalt der Tat umfaßt ist. Milderungsgründe liegen nicht vor. Im erstinstanzlichen Verfahren legte der Berufungswerber zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen folgende Erklärung vor:
Familienstand verheiratet, unterhaltspflichtig für zwei außereheliche Kinder und ein eheliches Kind,
Einkommen laut Jahresabschluß 1994: die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Bilanzgewinn von S 62.825,28 aus.
Da keine einschlägige Vorstrafe vorliegt, ist der von S 1.000,-- bis S 15.000,-- reichende Strafsatz anzuwenden. Die belangte Behörde setzte die Geldstrafe mit S 5.000,-- zutreffend fest. Die Strafe ist vor allem durch den objektiven Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt und kann auch durch ungünstige Einkommensverhältnisse und die fahrlässige Handlungsweise nicht geändert werden. Ebenso wurde die Ersatzarreststrafe zutreffend ausgemessen.
Der Berufungswerber meint, die Tat unterliege der Verfolgungsverjährung, da das Straferkenntnis nicht zum Ausdruck bringe, wann gearbeitet worden sei. Weiters verweise das Schreiben der Behörde vom 18.4.1996 auf eine beiliegende Anzeige, führe jedoch selbst die Verwaltungsübertretung nicht an. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Straferkenntnis zum Ausdruck bringt, "obwohl Jugendliche über 16 Jahre nur bis 22.00 Uhr arbeiten dürfen". Dies zeigt, daß das wesentliche Tatbestandselement im Sinne des § 17 Abs 2 KJBG, nämlich die Arbeit nach 22.00 Uhr, enthalten ist. Außerdem umfaßt die Nennung eines Tages jeweils den Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24 Uhr, in dem auch jener von 22.00 Uhr bis 24.00 Unr enthalten ist. Der Verweis auf andere Aktenteile ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig (vgl. VwGH 27.1.1995, Zl. 94/02/0416 u.a.). Selbst wenn daher im Straferkenntnis unrichtig von einer Beschäftigung am 6.2.1996 die Rede ist, während die Beschäftigung tatsächlich am 16.2.1996 stattgefunden hat, war dies verbesserungsfähig, da die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates vom 15.4.1996, die die richtige Tatzeit enthält, dem Berufungswerber mit dem Schreiben betreffend Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.4.1996 übermittelt wurde. Der Vorwurf der Verfolgungsverjährung ist daher unzutreffend.
Allerdings durfte im Spruch die jeweils von 24.00 Uhr bis 4.00 Uhr erwiesene Tatzeit nicht eingefügt werden, da dies eine - unzulässige - Tatzeitausweitung gegenüber der Tatzeit des Straferkenntnisses darstellen würde (vgl. VwGH 21.5.1992, Zl. 92/09/0015).
Der Spruch des Straferkenntnisses war im Sinne der obigen Ausführungen zu korrigieren, bei den verletzten Rechtsvorschriften war die Anführung des 1. Absatzes des § 17 zu streichen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 64 VStG.
Die Berufung war somit abzuweisen.