Die mitbeteiligte Partei ist ein Verein, dessen Ziel die Beschäftigung von langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Jänner 1996 bei der Mitbeteiligten, zuletzt im Rahmen eines geförderten Sonderprogramms, beschäftigt. Mit dem am 24. März 2006 beim Bundessozialamt, Landesstelle Vorarlberg, eingelangten Schreiben beantragte die Mitbeteiligte die Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers. Sie führte aus, dass sie vom Arbeitsmarktse... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;BEinstG §8 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen und damit einhergehenden Kündigungen von Arbeitnehmern hat eine Zustimmung zur Kündigung nur dann zu erfolgen, wenn dem Dienstgeber eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers iSd § 8 Abs. 3 und 4 BEinstG nicht zugemutet werden ka... mehr lesen...
Die am 6. Oktober 1952 geborene mitbeteiligte Partei war seit 30. Juli 1974 bei der Beschwerdeführerin in deren Filiale in 1060 Wien, B-Gasse 10, als Regalbetreuerin und als Kassiererin tätig. Auf Grund eines Bescheides vom 10. Oktober 1994 des Bundessozialamtes Wien, Niederösterreich und Burgenland gehört die mitbeteiligte Partei seit 28. März 1994 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH; auf Grund des Neufestsetzungs... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 94/08/0034 E 4. Juli 1995 RS 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...
Der Mitbeteiligte ist Vertragsbediensteter des Bundes - seine Dienststelle ist die Finanzlandesdirektion für Steiermark - und begünstigter Behinderter im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 15. Jänner 1996 wurde er wegen der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt. Über ihn wurde eine Geldstrafe (160 Tagessätze) verhängt. Die strafbaren Handlungen wurden nach den Fest... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der am 5. August 1940 geborene Mitbeteiligte aufgrund des Bescheides des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 8. August 1974 ab 1. Jänner 1974 zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Beschwerdeführerin war dies bekannt. Der Mitbeteiligte war seit 5. November 1973 bei der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Verkäufer im Heimwerker... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...
Der am 29. Mai 1942 geborene Beschwerdeführer ist seit 16. Oktober 1958 Angestellter der mitbeteiligten Versicherung. Er ist seit 1973 im Außendienst beschäftigt. Seit 1. Mai 1984 gehört er dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad der Behinderung beträgt nach dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 19. Februar 1992 ab 20. März 1992 70 v.H. Dabei steht eine Verminderung der Sehleistung wegen "Keratokonus" beider Augen im Vordergrun... mehr lesen...
Index: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ArbVG §121 Z2;ASVG §271;ASVG §273;BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;
Rechtssatz: Die von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellte dauernde Berufsunfähigkeit iSd ASVG impliziert auch die gemäß § 121 Z 2 ArbVG für den Betriebsinhaber geforderte Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Betriebs... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Behindertenausschusses für das Bundesland Wien beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Juni 1994 betreffend Zustimmung zur Kündigung der Beschwerdeführerin (als Arbeitnehmerin der mitbeteiligten Partei) teilweise Folge gegeben, der erstinstanzliche Bescheid insoweit bestätigt, als darin die nachträgliche Zustimmung zu der am 6. Juli 19... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...
Der im Jahr 1942 geborene Beschwerdeführer war seit 1959 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt. Über Antrag des Beschwerdeführers vom 13. März 1992 wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 14. April 1992 gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit einer Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 50 % dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) angehö... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 29. September 1992 wurde über Antrag der am 14. Dezember 1943 geborenen Mitbeteiligten vom 14. April 1992 festgestellt, daß diese ab dem zuletzt genannten Tag dem Kreis der begünstigten Behinderten (§ 2 Abs. 1 BEinstG) angehöre und der Grad ihrer Behinderung (§ 3 BEinstG) 50 % betrage. Dieser Bescheid wurde von der Mitbeteiligten am 29. September 1992 persönlich übernommen. Dabei erklärte sie, auf ein ... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Kärnten vom 12. Jänner 1987 wurde über Antrag des am 12. Juni 1967 geborenen Beschwerdeführers festgestellt, daß dieser ab 1. November 1986 dem Kreis der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 IEinstG) angehöre und die Höhe der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (zufolge Taubheit beiderseits und Sprachstörung) 80 % betrage. Mit Bescheid vom 27. März 1992 wies der Behindertenausschuß beim Landesinvalidenamt für Kärnten den Antrag der mitbeteilig... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. Schlagworte Ermessen Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)68/01 Behinderteneinstellung
Norm: BEinstG §8 Abs2;BEinstG §8 Abs3;B-VG Art130 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2 Stammrechtssatz Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes. ... mehr lesen...