RS VwGH Erkenntnis 1995/07/04 94/08/0034

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Rechtssatz

Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.

Schlagworte
Ermessen
Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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