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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/07/04 94/08/0034 2Stammrechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080220.X02Im RIS seit
12.11.2001