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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BEinstG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/08/0034 E 4. Juli 1995 RS 2Stammrechtssatz
Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der in diesem Gesetz normierte Kündigungsschutz nach dem Willen des Gesetzgebers jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Falle eines Betriebsratsmitgliedes.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999110250.X02Im RIS seit
21.05.2002Zuletzt aktualisiert am
11.03.2010