RS Vwgh 1997/8/19 94/08/0213

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Veröffentlicht am 19.08.1997
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

ArbVG §121 Z2;
ASVG §271;
ASVG §273;
BEinstG §8 Abs2;
BEinstG §8 Abs3;

Rechtssatz

Die von der Pensionsversicherungsanstalt festgestellte dauernde Berufsunfähigkeit iSd ASVG impliziert auch die gemäß § 121 Z 2 ArbVG für den Betriebsinhaber geforderte Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Betriebsratsmitgliedes. Unter Bedachtnahme auf § 8 Abs 3 BEinstG soll der im BEinstG normierte Kündigungsschutz jedenfalls nicht weiter gehen als etwa im Fall eines Betriebsratsmitgliedes (Hinweis E 23.4.1996, 96/08/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994080213.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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