Entscheidungsgründe: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem klagenden Betriebsrat eine Schreibkraft im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung, einen Laptop mit Drucker sowie ein Mobiltelefon unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen, in dem rund 650 Angestellte beschäftigt werden, davon rund 350 im Außendienst. Sie verfügte bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 20. 6. 2006 über e... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Die Betriebsüblichkeit der begehrten Sacherfordernisse ist ein relevantes, jedoch kein absolutes Kriterium für den Umfang der Beistellungspflicht. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i Veröff: SZ 2008/110 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2008:... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Die Aufgaben des Betriebsrats bedingen oft seine rasche Erreichbarkeit, was insbesondere dann, wenn sich das freigestellte Betriebsratsmitglied - etwa aufgrund der örtlichen Zersplitterung des Betriebs - sehr oft nicht in der Zentrale des Betriebs aufhalten wird, die Beistellung eines Mobiltelefons erforderlich macht. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheid... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Dem Betriebsrat kommt in Phasen der Umstrukturierung und bei Betriebsänderungen im Regelfall ein größeres Bedürfnis an Bürokapazitäten zu, als in Phasen des regelmäßigen Betriebsablaufs. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i Veröff: SZ 2008/110 European Case Law Ident... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zer... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Betriebsrats einerseits und der Größe des Betriebs im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers andererseits zu bestimmen. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i Bem: In diesem Sinn bereits ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ZPO §406
Rechtssatz: Da § 72 ArbVG darauf abzielt, die logistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats zu schaffen, müssen bei Prüfung der Erforderlichkeit der begehrten Sacherfordernisse nicht nur die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Betriebsrat verrichteten Tätigkeiten, sondern auch jene Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Beistellung der begehrten Sacherfordernisse erst ermöglicht we... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Der Begriff der Kanzlei- und Geschäftserfordernisse ist insofern dynamisch zu interpretieren, als er dem jeweiligen Stand der technologischen Entwicklung anzupassen ist. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i Veröff: SZ 2008/110 8 ObA 58/13g Entscheidungstext OGH 28.... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72BRGO §22
Rechtssatz: Die Beistellungspflicht des § 72 ArbVG umfasst auch Dienstleistungen, so auch die Beistellung einer Sekretariatskraft. Entscheidungstexte 9 ObA 89/07i Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i Bem: Mit ausführlicher
Begründung: und Auseinandersetzung mit der Lehre. (T1); Veröff: SZ 2008/110 Europ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit 23. 3. 2000 wurde bei der Beklagten für eine intensivere und rascherer interne Kommunikation ein "Intranet" eröffnet. Im Mai 2000 wurde jedoch verfügt, dass es nicht mehr möglich sei, die Gruppe "Mail an alle" als Adressat unberechtigt zu verwenden. Diese sei vielmehr dem Vorstandsbereich, der Bereichsleitung ORGA Wien und nach Rücksprache mit dem Leiter des EDV-Bereiches für vorgesehene Verwendungen vorbehalten. In dem bei der Beklagten verwendeten Progra... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Der Zweck von § 72 ArbVG ist die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates, also der ihm zustehenden Befugnisse, zu ermöglichen. Das Ausmaß selbst ist entsprechend der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates begrenzt. Entscheidungstexte 8 ObA 92/04v Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 92/04v ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Wurde in einem Betrieb ohnehin bereits ein internes Computer-Kommunikationsnetz errichtet ("Intranet"), ist auch dem Betriebsrat der Zugang dazu und die Möglichkeit der Verständigung der anderen Arbeitnehmer einzuräumen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, durch eine verstärkte technische Absicherung des "Intranets" auch eine unbeschränkte Nutzung dieses Kommunikationsmittels durch den Betriebsrat zu ermög... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §84
Rechtssatz: Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen über die Tragung des Sachaufwandes (§§ 72, 84 ArbVG) sind absolut zwingend, so daß auch eine einzelvertragliche Abweichung von der gesetzlichen Regelung als unzulässig und nichtig angesehen werden muß. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne rechtsgeschäftlicher Verpflichtu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Zu den Kanzleifordernissen gehört auch die Beistellung von Schreibmaterialien, Briefmarken, Schreibmaschinen und Telefonanschlüssen (Arb 9396; siehe auch Arb 9683 = SZ 51/12) und dergleichen. Entscheidungstexte 9 ObA 133/91 Entscheidungstext OGH 10.07.1991 9 ObA 133/91 Veröff: SZ 64/99 = ZAS 1992/16 S 131 (Resch) = WBl 1991,392 = Arb 10951 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72
Rechtssatz: Der Anspruch auf die Naturalleistungen steht dem Betriebsrat (bzw dem Wahlvorstand oder nach § 84 Abs 1 ArbVG dem Zentralbetriebsrat) als ganzes zu und dient dem Zweck, dem Betriebsrat die Durchführung seiner Befugnisse, deren Träger materiellrechtlich die Belegschaft des Betriebes bzw des Unternehmens ist, zu erleichtern. Für eine nicht dem Betriebsrat als (regelmäßiges) Kollegialorgan zuzurechnende Tätigkeit wie et... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war Mitglied des Angestelltenbetriebsrates des beklagten Vereins, einer Interessengemeinschaft für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, die in Oberösterreich 18 Arbeitsgruppen unterhält. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1984 teilte die beklagte Partei dem Angestelltenbetriebsrat unter anderem mit, daß zu den vier Besprechungen pro Jahr vom Verein der Landesobmann, einer seiner Stellvertreter, der Landesfinanzreferent und der Landessekre... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ArbVG §72ArbVG §92
Rechtssatz: Auch wenn die Beistellung eines Personenkraftwagen aus dem Begriff der "sonstigen Sacherfordernisse" des § 72 ArbVG nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint, kann eine Beistellung eines Dienstfahrzeugs nur entsprechend der Leistungsfähigkeit des Betriebs und der Bedürfnisse des Betriebsrates verlangt werden. Es sind hiebei nach allgemeiner Verkehrsauffassung vernünftige Dispositionen vorauszu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §115
Rechtssatz: Reisen, die durch die Betriebsratstätigkeit anfallen, sind zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung erforderlich; die Reisekosten sind vom Betriebsratsfonds nur insoweit zu ersetzen, als der Arbeitgeber nicht gemäß § 72 ArbVG ohnehin zur Beistellung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet ist. Entscheidungstexte 14 ObA 7/87 En... mehr lesen...
Norm: ABGB §1014ArbVG §72ArbVG §92
Rechtssatz: Fehlt es an einer Verpflichtung, ein Dienstfahrzeug beizustellen, so kann der am eigenen Personenkraftwagen bei Erfüllung der Aufgaben der Interessenvertretung (Betriebsratsmitglied) eingetreten Schaden vom Betriebsinhaber auch nicht gemäß § 1014 ABGB verlangt werden. Entscheidungstexte 14 ObA 7/87 Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14... mehr lesen...
Die klagende W-GmbH begehrt vom beklagten Betriebsratsfonds der W-GmbH die Zahlung eines Betrages von 2800 S samt Anhang mit der Behauptung, sie habe dem Angestelltenbetriebsrat ihres Betriebes im August 1976 in Entsprechung der Bestimmungen des § 72 ArbVG einen eigenen Telefonanschluß zur Verfügung gestellt, der ausschließlich vom Betriebsratsobmann Walter H benützt worden sei. Sie habe die hiefür vorgeschriebenen Fernsprech-Zeitgebühren an die Postverwaltung im Betrage von 100 S für... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten, die sich aus der Teilnahme des Betriebsratsfonds am allgemeinen Rechtsverkehr ergeben, insbesondere Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Haftung für von ihm eingegangene Schuldverhältnisse oder für unerlaubte Handlungen des Betriebsrates bzw dessen Mitglieder im Rahmen ihres Aufgabenbereiches, gehören nicht zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des... mehr lesen...
Norm: ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1
Rechtssatz: Streitigkeiten über die Beistellung von Sacherfordernissen im Sinne des § 72 ArbVG, insbesondere Streitigkeiten über die direkte Geltendmachung derartiger Ansprüche durch den Betriebsrat, gehören gemäß dem § 157 Abs 1 Z 2 ArbVG vor die Einigungsämter (Floretta aaO, 396). Entscheidungstexte 4 Ob 5/78 Entscheidungstext OGH 07... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIArbGerG §1 Abs1 Z1ArbVG §72ArbVG §74ArbVG §157JN §1 CIb1JN §1 DII
Rechtssatz: Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Bet... mehr lesen...