RS OGH 2008/8/20 9ObA89/07i, 9ObA175/08p

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Norm

ArbVG §72

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen, wobei auf den Umfang und Schwierigkeitsgrad der konkret durchzuführenden, auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gerichteten Tätigkeiten abzustellen ist. Maßstab ist insbesondere die Zahl der Mitarbeiter und die räumliche Ausdehnung des Betriebs bzw dessen räumliche Zersplitterung. Die Aufgaben des Betriebsrats sind dabei, je nachdem, ob sie in den Kernbereich der Kompetenzen des Betriebsrats fallen oder lediglich „Nebenfunktionen" betreffen, unterschiedlich zu gewichten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/07i
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i
    Veröff: SZ 2008/110
  • 9 ObA 175/08p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 175/08p
    Auch; nur: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. (T1); Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2); Beisatz: Die vom Betriebsinhaber nach § 72 ArbVG zur Verfügung zu stellenden Sacherfordernisse sind von den gemäß § 73 ArbVG aus dem Betriebsratsfonds zu deckenden Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrats zu unterscheiden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123845

Im RIS seit

19.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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