Norm
ArbVG §72Rechtssatz
Da § 72 ArbVG darauf abzielt, die logistischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Tätigkeit des Betriebsrats zu schaffen, müssen bei Prüfung der Erforderlichkeit der begehrten Sacherfordernisse nicht nur die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vom Betriebsrat verrichteten Tätigkeiten, sondern auch jene Tätigkeiten, deren Vornahme durch die Beistellung der begehrten Sacherfordernisse erst ermöglicht werden soll, in die Betrachtung einfließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123848Im RIS seit
19.09.2008Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012