RS OGH 2008/8/20 9ObA89/07i, 9ObA175/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.08.2008
beobachten
merken

Norm

ArbVG §72

Rechtssatz

Der Umfang der Beistellungspflicht ist anhand einer Interessenabwägung zwischen den Bedürfnissen des Betriebsrats einerseits und der Größe des Betriebs im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betriebsinhabers andererseits zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 89/07i
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 89/07i
    Bem: In diesem Sinn bereits 14 ObA 7/87 und 8 ObA 92/04v. (T1); Veröff: SZ 2008/110
  • 9 ObA 175/08p
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 9 ObA 175/08p
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung für den Umfang der Beistellungspflicht sind die Bedürfnisse des Betriebsrats objektiv zu beurteilen. Dabei ist auch auf die Erfüllung der gesetzlichen Betriebsratstätigkeiten abzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123844

Im RIS seit

19.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten