RS OGH 1978/2/7 4Ob5/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1978
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Norm

ABGB §863 EI
ArbGerG §1 Abs1 Z1
ArbVG §72
ArbVG §74
ArbVG §157
JN §1 CIb1
JN §1 DII

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Betriebsinhaber und der Betriebsratsfonds. Der Betriebsinhaber ist danach verpflichtet, die Fernsprechgebühren zu zahlen, soweit sie im Rahmen des § 72 ArbVG bleiben; das Vertragsorgan des Betriebsratsfonds ist verpflichtet, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Überschreitet das Vertragsorgan diesen Rahmen, verletzt es diese Vereinbarung. Der Betriebsratsfonds haftet hiefür ex contractu. Ansprüche des Betriebsinhabers gegen den Betriebsratsfonds auf Ersatz solcher überhöhter Fernsprechgebühren sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche. Sie gehören auf den Rechtsweg (und nicht vor die Einigungsämter) und fallen mangels Vorliegens der Zuständigkeitsaussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/78
    Entscheidungstext OGH 07.02.1978 4 Ob 5/78
    Veröff: EvBl 1979/5 S 21 = JBl 1978,609 = Arb 9683 = DRdA 1979,20 (Anmerkung von Floretta) = SozM IIB,1081 = IndS 1980,1208 = SZ 51/12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018087

Dokumentnummer

JJR_19780207_OGH0002_0040OB00005_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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