Norm
ABGB §863 EIRechtssatz
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist in der Zurverfügungstellung eines Telefonanschlusses durch den Betriebsinhaber und in der Annahme dieses Anschlusses durch den Betriebsrat eine schlüssige Vereinbarung (§ 863 ABGB) über die Benützung dieses Anschlusses durch den Betriebsrat nach Maßgabe des § 72 ArbVG zu erblicken. Vertragsparteien sind der Betriebsinhaber und der Betriebsratsfonds. Der Betriebsinhaber ist danach verpflichtet, die Fernsprechgebühren zu zahlen, soweit sie im Rahmen des § 72 ArbVG bleiben; das Vertragsorgan des Betriebsratsfonds ist verpflichtet, diesen Rahmen nicht zu überschreiten. Überschreitet das Vertragsorgan diesen Rahmen, verletzt es diese Vereinbarung. Der Betriebsratsfonds haftet hiefür ex contractu. Ansprüche des Betriebsinhabers gegen den Betriebsratsfonds auf Ersatz solcher überhöhter Fernsprechgebühren sind zivilrechtliche Schadenersatzansprüche. Sie gehören auf den Rechtsweg (und nicht vor die Einigungsämter) und fallen mangels Vorliegens der Zuständigkeitsaussetzungen des § 1 Abs 1 Z 1 ArbGerG in die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0018087Dokumentnummer
JJR_19780207_OGH0002_0040OB00005_7800000_001