Entscheidungsgründe: Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei die Herausgabe der Bilanzen einschließlich der Gewinn- und Verlustausweise für die Jahre 1983, 1984 und 1985. Die beklagte Partei beantragte, die Klage abzuweisen. Die Geschäftsanteile der beklagten Partei würden durch Geschäftsführer der H*** Arzneiwarengroßhandlung Gesellschaft mbH (im folgenden H***) für diese Gesellschaft in Treuhand gehalten. Die beklagte Partei entfalte keine... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §60ArbVG §108 Abs3
Rechtssatz: Ist in einem Handelsbetrieb ein in seinem Bestand in keiner Weise angefochtener Betriebsrat vorhanden, ist damit die Struktur der Belegschaftsvertretung gleichsam festgeschrieben und der Betriebsrat ist berechtigt, in jener Organisatorischen Einheit tätig zu werden, für die er gewählt wurde. Er hat daher auch ein Recht auf Ausfolgung von Bilanzabschriften. Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §60ArbVG §108 Abs3
Rechtssatz: Die Pflicht des Betriebsinhabers, dem Betriebsrat eine Abschrift der Bilanz einschließlich des Gewinnausweises und Verlustausweises zu übermitteln, hängt nicht vom Aussagewert dieser Unterlagen ab. Entscheidungstexte 9 ObA 197/87 Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 197/87 Veröff: SZ 61/65 = WBl 1988,307 = DRdA 1990,291 (Ha... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §60ArbVG §62
Rechtssatz: Auch wenn einer Kapitalgesellschaft im Rahmen eines einheitlichen Handelsbetriebes keine eigene Betriebseigenschaft zukommt, hat dies auf die Bestandsdauer und Tätigkeitsdauer der gewählten Betriebsräte mangels Vorliegens eines Endigungsgrundes im Sinne des § 62 ArbVG keinen Einfluß. Entscheidungstexte 9 ObA 197/87 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §54ArbVG §59ArbVG §60BRWO §13
Rechtssatz: Nur solche Verfahrensmängel bei der Betriebsratswahl, welche die absolute Nichtigkeit der Wahl zur Folge haben können jederzeit, vor jeder Behörde und in jedem Verfahren geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 4 Ob 51/82 Entscheidungstext OGH 14.06.1983 4 Ob 51/82 Veröff: Arb 10273 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §60
Rechtssatz: Zur Anfechtung der Wahl wegen Nichtigkeit können nur solche Mängel berechtigen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sind, daß gesagt werden muß, es seien die elementarsten Grundsätze einer Wahl im allgemeinen und einer Betriebsratswahl im besonderen außer acht gelassen worden (zu § 9 BRG). Entscheidungstexte 4 Ob 5/75 Entscheidungstext OGH 0... mehr lesen...
Norm: ArbGerG §1 IHArbVG §60BRG §9 Abs9
Rechtssatz: Ungeachtet der Zuständigkeit des Einigungsamtes hat das Arbeitsgericht dann, wenn eine Entscheidung des Einigungsamtes aus welchem Grund immer noch nicht erfolgt ist, zu prüfen, ob eine Nichtigkeit der Betriebsratswahl gegeben ist, wenn diese Frage für seine Entscheidung erheblich ist. Entscheidungstexte 4 Ob 5/75 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: ArbVG §60BRG §9 Abs9BRWO 1947 §13
Rechtssatz: Die Verkürzung der Frist zwischen Ausschreibung der Wahl und Wahltag auf eine Woche stellt über den Anfechtungsgrund gemäß § 9 Abs 8 BRG hinaus nur dann eine Nichtigkeit dar, wenn die Frist so verkürzt worden wäre, daß dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes nicht bloß erschwert, sondern praktisch überhaupt unmöglich gemacht worden wäre. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60BRG idF BRGN 1971/319 §9 Abs9
Rechtssatz: Bei einer Gesamtbewertung mehrerer Verstöße beim Wahlvorgang, die bei getrennter Beurteilung nur anfechtbar wären, bei einer Gesamtbeurteilung jedoch das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten können, ist Vorsicht geboten, um nicht die vom Gesetzgeber verfolgte Absicht, durch eine umfassende Regelung des Anfechtungsbereiches den Nichtigkeitsbereich möglichst einzuschränken, zu vereit... mehr lesen...
Die Kläger begehren die Feststellung, daß die von der beklagten Partei am 27. 1. 1972 vorgenommene Kündigung ihres Dienstverhältnisses rechtsunwirksam sei. Sie behaupten, die Dienstnehmer des Broterzeugungsbetriebes der beklagten Partei in Wien 12 hätten am 26. 1. 1972 eine Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstandes einberufen. Es sei zu dieser Betriebsversammlung auch die Mehrheit der Beschäftigten, nämlich 11 Personen, erschienen. Diese hätten einstimmig die beiden ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §59ArbVG §60BRG idF BRGN 1971/319 §9 Abs8
Rechtssatz: Selbst dann, wenn die zur Bestellung des Wahlvorstandes notwendige Betriebsversammlung nicht vom ältesten Dienstnehmer einberufen und der Vorsitz in dieser Versammlung nicht von diesem, sondern vom zuständigen Gewerkschaftssekretär geführt wurde, ein noch nicht achtzehnjähriger Dienstnehmer mitstimmte und in den Wahlvorstand nur zwei anstatt drei Mitglieder gewählt wurden, kann n... mehr lesen...