Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Ist in einem Handelsbetrieb ein in seinem Bestand in keiner Weise angefochtener Betriebsrat vorhanden, ist damit die Struktur der Belegschaftsvertretung gleichsam festgeschrieben und der Betriebsrat ist berechtigt, in jener Organisatorischen Einheit tätig zu werden, für die er gewählt wurde. Er hat daher auch ein Recht auf Ausfolgung von Bilanzabschriften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051066Dokumentnummer
JJR_19880316_OGH0002_009OBA00197_8700000_002