Norm
ArbVG §60Rechtssatz
Die Verkürzung der Frist zwischen Ausschreibung der Wahl und Wahltag auf eine Woche stellt über den Anfechtungsgrund gemäß § 9 Abs 8 BRG hinaus nur dann eine Nichtigkeit dar, wenn die Frist so verkürzt worden wäre, daß dem Wahlberechtigten die Ausübung des Wahlrechtes nicht bloß erschwert, sondern praktisch überhaupt unmöglich gemacht worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0051178Dokumentnummer
JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_005