Norm
ArbVG §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Da auch auf betrieblicher Ebene zu verlangen ist, dass die Willensbildung in der Vertretung der Arbeitgeberinteressen und Arbeitnehmerinteressen gegenüber der anderen Seite unbeeinflusst und unabhängig erfolgen kann, ist die Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG aus dem Gesichtspunkt der Gegnerfreiheit sachlich gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050973Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2014