Norm
ArbVG §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Hat der Leiter einer Betriebsabteilung nicht nur eine Vorgesetztenstellung sondern trifft eigenverantwortlich für einen größeren Personenkreis verbindliche Entscheidungen auf sozialem und personellem Gebiet, an denen der Betriebsrat zu beteiligen ist, so kann es sich um einen leitenden Angestellten handeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104408Dokumentnummer
JJR_19770208_AUSL000_001ABR00022_7600000_001