RS OGH 1992/6/17 9ObA110/92, 9ObA229/92, 9ObA255/92, 9ObA273/93, 9ObA413/97v, 9ObA109/98i, 8ObA58/20

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Norm

ArbVG §36 Abs2 Z3

Rechtssatz

Hat ein Abteilungsleiter Dispositionsbefugnisse bezüglich der Arbeitsverhältnisse der ihm unterstellten Mitarbeiter - Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen, Vereinbarung des Gehalts im Rahmen eines vorgegebenen Budgets, Entscheidung darüber, in welchen Bereichen die Arbeitnehmer eingesetzt werden - dann ist er leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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