Norm
ArbVG §36 Abs2 Z3Rechtssatz
Die Einschränkung der Tätigkeit eines leitenden Angestellten aus Anlaß des Auslaufens des Arbeitsverhältnisses ist als Teilsuspendierung zu werten, die an seinem rechtlichen Status als leitenden Angestellten nichts ändert.
Veröff: DRdA 1976,273
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104407Dokumentnummer
JJR_19760323_AUSL000_001AZR00314_7500000_001