Norm: ArbVG §34ArbVG §101BAG §18 Abs1KollV der Handelsangestellten Pkt9 Z2
Rechtssatz: Der Begriff des Betriebs in § 18 Abs 1 BAG ist weder identisch mit der im Lehrvertrag genannten Betriebsstätte noch mit dem Begriff des Betriebs in § 34 Abs1 ArbVG. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87 Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = Arb 10672 ... mehr lesen...
Norm: AMFG §45aArbVG §34
Rechtssatz: Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Für den Bereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht vom Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auszugehen. Entscheidungstexte 14 ObA 85/87 Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87 Veröff: SZ 60/174 = Arb 10672 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 11.7.1966 bei der beklagten Genossenschaft als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und zuletzt im Installationsbetrieb für den Ein- und Verkauf zuständig. Mit Schreiben vom 30.11.1981 wurde sein Arbeitsverhältnis von der beklagten Partei zum 31.3.1982 aufgekündigt. Mit der Behauptung, daß diese Kündigung rechtsunwirksam sei, weil die beklagte Partei keinen der beiden Angestelltenbetriebsräte, die für ihre verschiedenen Betriebe gewähl... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Die für den Betriebsbegriff zu verlangende organisatorisch - technische Einheit wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Daß der Leiter des Betriebes nicht berechtigt ist, Arbeitnehmer aufzunehmen und zu kündigen, ist kein entscheidendes Argument gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit. Entscheidungstexte 4 Ob 51/85 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 51/85 Veröff: SZ 59/89 = Arb 10525 = RdW 1987,59 (dort falsch 6 Ob 51/85) ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war bei der Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 11.10.1983 das Konkursverfahren eröffnet wurde - der Beklagte wurde zum Masseverwalter bestellt -, vom 5.10.1964 bis 31.10.1983 als Arbeiterin beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch den von der Klägerin am 31.10.1983 nach dem § 25 Abs.1 KO erklärten vorzeitigen Austritt. Die Klägerin war Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der Gemeinschuldnerin; die Tätigkeitsperiode des Betriebsrat... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Die Entscheidung des Einigungsamtes schafft damit insofern Recht, als in anderen Verfahren, in denen das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Betriebes Vorfrage ist, von der Entscheidung des Einigungsamtes ausgegangen werden muß. Entscheidungstexte 4 Ob 56/83 Entscheidungstext OGH 22.05.1984 4 Ob 56/83 Veröff: RdW 1984,214 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Steht für den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Einigungsamtes bindend fest, daß die (ehemalige) Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber und einem Dritten gemeinsamer Betrieb war, und ist ferner mangels eines gegenteiligen Sachvorbringens und Beweisvorbringens davon auszugehen, daß die für diese rechtliche Beurteilung maßgebenden Umständen auch schon zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnis... mehr lesen...
Der Kläger begehrt der beklagten GesmbH gegenüber die Feststellung des aufrechten Bestehens seines Arbeitsverhältnisses. Er sei am 1. 8. 1968 als Angestellter in die Dienste des Zeitungsverlages "Fritz M Wiener Wochenblatt" getreten. Mit Wirkung zum 1. 1. 1981 habe die Beklagte diesen Verlag einschließlich des Klägers übernommen. Dieser sei seit 9. 4. 1979 Mitglied des Betriebsrates des Verlages gewesen. Der sich daraus ergebende Schutz bestehe über den Betriebsinhaberwechsel hinaus f... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Die Wesenselemente des Betriebs sind der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten, der Betriebszweck, die einheitliche Betriebsorganisation und der Dauercharakter. Entscheidungstexte 4 Ob 184/82 Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 184/82 Veröff: SZ 56/1 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = Arb 10211 = DRdA 1984,445 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §62 Z1
Rechtssatz: Bei der Beantwortung der Frage, wann die Betriebsindentität noch gegeben und bei welcher Veränderung sie als beseitigt anzusehen ist, muß von den Hauptelementen des Betriebes (§ 34 ArbVG) ausgegangen werden. Die Änderung eines dieser Elemente vermag die Betriebsidentität grundsätzlich nicht zu beseitigen. Ändern sich aber mehrere Elemente des Betriebes gleichzeitig, wird meistens das Entstehen eines neuen... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34ArbVG §62
Rechtssatz: Grundsätzlich wird die Betriebsidentität durch den Wechsel des Betriebsinhabers nicht berührt. Gleichgültig ist dabei, ob mit der Belegschaft neue Arbeitsverträge abgeschlossen werden oder nicht. Die Kontinuität oder die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse ist für die Betriebsidentität ebensowenig maßgebend wie eine Standortverlegung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: In der "Organisatorischen Einheit" muss die Einheit des Betriebsinhabers, des Betriebszweckes und der Organisation zum Ausdruck kommen (VwGH 21.10.1969, 492/69, VwSlgNF 7664/A = Arb 8674). Dieser Einheit muss also ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und auch dem Ergebnis des Arbeitsvorganges dieser Einheit muss eine wenn auch beschränkte Abgeschlossenheit... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Auch bei örtlich getrennten Betriebsstätten kann ein einheitlicher Betrieb im Sinne § 34 ArbVG vorliegen (vgl 7466). VwGH vom 10.02.1976, 441/75; Veröff: Arb 9453 Entscheidungstexte 4 Ob 36/81 Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 36/81 Veröff: Arb 10016 4 Ob 51/85 Entscheidungstext OGH 27.05.1... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Wesentlich ist das Vorliegen eines geschlossenen Aufgabenkreises oder besonderer Erzeugungsaufgaben, die es dauernd zu erfüllen gilt. Daß bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt vom Betrieb in einer Zentrale für eine Reihe von Betrieben geführt werden, beeinträchtigt die organisatorische Einheitlichkeit noch nicht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §34
Rechtssatz: Dem gesetzlichen Betriebsbegriff liegt vor allem die Bedeutung zugrunde, organisatorische Einheiten zu schaffen, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten. Entscheidungstexte 4 Ob 48/79 Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 48/79 Veröff: SZ 52/113 = JBl 1980,272 = EvBl 1980/13 S 47 = Arb 9805 = D... mehr lesen...