TE OGH 1986/5/27 4Ob51/85

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Veröffentlicht am 27.05.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Friedl und Dr. Gamerith sowie die Beisitzer Dr. Elmar Peterlunger und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard H***, Angestellter, Niederhollabrunn Nr. 167, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***-L*** S*** REG. GEN. M.B.H. in Stockerau, Grafendorferstraße 18, vertreten durch Dr. Reinhart Kolarz, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen S 121.950,- brutto sA sowie Rechnungslegung und weiterer Zahlungen (Revisionsstreitwert S 179.950,-) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 4. Oktober 1984, GZ 5 Cg 1011/84-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Arbeitsgerichtes Korneuburg vom 3. Juni 1984, GZ Cr 27/82-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 8.713,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.920,- Barauslagen und S 617,55 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 11.7.1966 bei der beklagten Genossenschaft als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und zuletzt im Installationsbetrieb für den Ein- und Verkauf zuständig. Mit Schreiben vom 30.11.1981 wurde sein Arbeitsverhältnis von der beklagten Partei zum 31.3.1982 aufgekündigt.

Mit der Behauptung, daß diese Kündigung rechtsunwirksam sei, weil die beklagte Partei keinen der beiden Angestelltenbetriebsräte, die für ihre verschiedenen Betriebe gewählt worden seien, davon verständigt habe, begehrt der Kläger die Verurteilung der beklagten Partei, ihm

1. S 121.950,- brutto sA als Gehalt (einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen) für die Monate April bis September 1982 und Urlaubsentschädigung im Ausmaß von 40 Arbeitstagen zu zahlen;

2. über die Umsätze im Installationsbetrieb in der Zeit vom 1.7.1981 bis 31.3.1982 Rechnung zu legen und - unter Berücksichtigung der Akontozahlungen - 1,5 % brutto dieses Umsatzes zu zahlen;

3. für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1982 einen Provisionsbetrag zu zahlen, der sich aus dem Durchschnitt der Provisionsansprüche des Klägers in der Zeit vom 30.6.1981 bis 30.3.1982 ergibt;

4. auf der Grundlage der zu 3. berechneten Provisionsbeträge die Abfertigung in der gesetzlichen Höhe zu zahlen, wobei auch hier die schon geleistete Akontozahlung zu berücksichtigen sei.

Die beklagte Partei hat dieses Begehren dem Grunde und der Höhe nach bestritten. In dem Betrieb, in welchem der Kläger beschäftigt war, habe keine dem Gesetz entsprechende Betriebsvertretung bestanden; da auch der Kläger selbst die Kündigung nicht fristgerecht angefochten habe, sei das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet worden.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil (richtig: Teil-Zwischenurteil) zu Recht, daß für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1982 die Ansprüche des Klägers aus seinem Angestelltenverhältnis zur beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestünden. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens seien der Kläger und eine weitere Angestellte des Installationsbetriebes in die Wählerliste des landwirtschaftlichen Betriebes der beklagten Partei aufgenommen worden; fünf andere Angestellte des Installationsbetriebes seien in der Wählerliste des Werkstättenbetriebes aufgeschienen. Da diese Mängel des Wahlverfahrens durch das Unterbleiben einer Wahlanfechtung saniert worden seien, könne nicht gesagt werden, daß für den Installationsbetrieb kein Betriebsrat bestanden habe. Mangels Verständigung des Betriebsrates sei die Kündigung des Klägers rechtsunwirksam geblieben.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde von der beklagten Partei fristgerecht mit Berufung angefochten. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellten die Parteien außer Streit, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei für Installationen von Gas-, Wasser- und Heizungsanlagen zuständig und ein Verkauf von Installationsmaterial angeschlossen war, ferner, daß "in diesem Betrieb bzw. in dieser Kostenstelle" seit Jahren mehr als fünf Angestellte und fünf Arbeiter beschäftigt waren.

Das Berufungsgericht wies die zu 1., 3. und 4. erhobenen Begehren des Klägers mit Teilurteil ab und sprach aus, daß der Streitwert der beiden zuletzt angeführten Begehren jeweils S 2.000,-

übersteige; im übrigen, also in seinem Ausspruch über das zu

2. erhobene Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehren, wurde das Ersturteil aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Etscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht führte die Verhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG von neuem durch und nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Das Unternehmen der beklagten Partei ist in drei Teilbereiche (Betriebe) gegliedert: Erstens den landwirtschaftlichen Bereich, welcher sich neben dem Handel mit Sämerei mit dem An- und Verkauf von Früchten und Feldprodukten befaßt; zweitens den Maschinenhandel und die dazugehörigen Werkstätten zur Instandsetzung der Maschinen, und drittens den Installationsbetrieb, welcher von der beklagten Partei in den 70er-Jahren gekauft wurde. In

diesem - konzessionspflichtigen - Installationsbetrieb waren im März 1983 ca. 40 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Er ist sowohl räumlich "als auch in den übrigen Angelegenheiten" von den anderen Teilbereichen getrennt. Es gibt für diesen Betrieb eine Computeranlage, und nur die Zentraldaten werden der allgemeinen Finanzbuchhaltung übergeben. Im Rahmen des Geschäftsverkehrs und auf den Geschäftspapieren wird bei den entsprechenden Geschäftsfällen neben der Firma der beklagten Partei der Zusatz "Installationsbetrieb" angeführt; auch die Zeichnungsberechtigung ist für diesen Betrieb gegenüber den anderen Betrieben gesondert geregelt. Da der Installationsbetrieb von den anderen Teilbereichen der beklagten Partei räumlich getrennt ist, ist auch die Arbeitszeit von der in den übrigen Betrieben verschieden.

Im Frühjahr 1980 fanden bei der beklagten Partei Betriebsratswahlen statt, bei welchen insgesamt vier Betriebsräte gewählt wurden, und zwar je ein Arbeiter- und ein Angestelltenbetriebsrat für die Lagerhausbetriebe (landwirtschaftlicher Teil des Unternehmens der beklagten Partei) einerseits und für die Werkstätten (Maschinenhandel und dazugehörige Werkstätten) andererseits. Der Kläger schien trotz seiner Tätigkeit im Installationsbetrieb in der Wählerliste für den Angestelltenbetriebsrat der Lagerhausbetriebe als wahlberechtigt auf; auch einige weitere Arbeitnehmer, die im Installationsbetrieb der beklagten Partei arbeiteten, waren in die Wählerlisten aufgenommen worden. Auf die Erstellung dieser Listen hatte die beklagte Partei keinen Einfluß genommen. Das Ergebnis der Betriebsratswahlen wurde der beklagten Partei bekanntgegeben, von ihr aber nicht angefochten.

Für den Installationsbetrieb wurden keine Wählerlisten aufgelegt und auch kein Betriebsrat gewählt.

Ein Zentralbetriebsrat wurde bei der beklagten Partei nicht gewählt. Bei der Vorbereitung der Betriebsratswahl im Unternehmen der beklagten Partei waren die dazu berufenen Organe (Wahlvorstand) der Ansicht gewesen, daß die im Installationsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer für den Werkstätten-Betriebsrat wahlberechtigt seien. Von der am 30.11.1981 ausgesprochenen Kündigung des Klägers wurde keiner der bestehenden Betriebsräte verständigt.

Rechtlich meinte das Berufungsgericht, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei alle wesentlichen Merkmale eines "Betriebes" im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG aufweise; da für ihn kein Betriebsrat errichtet wurde, finde bei den dort beschäftigten Arbeitnehmern das betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsvorverfahren nach § 105 ArbVG keine Anwendung. Mangels einer Anfechtung durch den Kläger selbst (§ 107 ArbVG) sei die von der beklagten Partei am 30.11.1981 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam gewesen. Die zu 1., 3. und 4. erhobenen Urteilsanträge müßten schon aus diesem Grund abgewiesen werden, während in Ansehung des zu 2. erhobenen, vom Erstgericht nicht erledigten Rechnungslegungs- und Zahlungsbegehrens mit einer Aufhebung des Ersturteils vorzugehen gewesen sei.

Das Teilurteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger mit Revision aus den Gründen des § 503 Abs. 1 Z 2 und 4 ZPO bekämpft. Der Kläger beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, daß die Vorinstanzen den Sachverhalt ausschließlich nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beurteilt haben, obwohl nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien nur der Angestellten- und der Arbeiterbetriebsrat für den Werkstättenbetrieb der beklagten Partei nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (§§ 33 ff) und der Betriebsrats-Wahlordnung 1974 BGBl. 319, die beiden Betriebsräte für den - gemäß § 33 Abs. 2 Z 1 ArbVG von der Anwendung des II. Teils dieses Gesetzes ausgenommenen - Lagerhausbetrieb hingegen nach den entsprechenden Regelungen des Landarbeitsgesetzes BGBl. 1948/140 idF der Novelle BGBl. 1974/782 (§§ 5, 139 ff; jetzt Landarbeitsgesetz 1984 BGBl. 287) und der niederösterreichischen Landarbeitsordnung LGBl. 9020-0 gewählt wurden. Da jedoch die hier zur Beurteilung stehenden Fragen in beiden Normenkomplexen gleichlautend geregelt sind (vgl. Arb 10.016; Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 II 212), kann sich auch der Oberste Gerichtshof im folgenden auf eine Auseinandersetzung mit den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes beschränken.

Nach der Ansicht des Klägers fehle es vor allem an ausreichenden Feststellungen darüber, welche Gründe dafür maßgebend waren, daß die Arbeitnehmer des Installationsbetriebes zum Teil an der Wahl des Angestellten-Betriebsrates für den Werkstättenbetrieb und zum Teil an der Wahl des Angestellten-Betriebsrates für den Lagerhausbetrieb teilgenommen haben. Sollte dies nämlich nicht auf einen bei Erstellung der Wählerlisten unterlaufenen Irrtum, sondern darauf zurückzuführen gewesen sein, daß die im Installationsbetrieb tätigen Angestellten von den mit der Vorbereitung der Wahl befaßten Organen der Arbeitnehmerschaft (Wahlvorstand, Betriebsversammlung) in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht bewußt den beiden anderen Betriebsbereichen zugerechnet wurden, dann sei eine spätere Überprüfung dieser Frage ausgeschlossen. Eine nachträgliche, zu einer Änderung der Betriebszugehörigkeit bestimmter Arbeitnehmer führende "Korrektur des Betriebsbegriffes", wie sie das Berufungsgericht hier vorgenommen habe, müßte zu einer völligen "Durchlöcherung" der Schutzfunktion des gewählten Betriebsrates führen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Gemäß § 105 Abs. 1 ArbVG hat der Betriebsinhaber vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, welcher innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann; eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 ArbVG rechtsunwirksam, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat. Rechtsprechung (Arb 7837) und Lehre (Floretta in Floretta-Strasser, ArbVG 659; derselbe in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht 2 I 201; Weißenberg-Cerny, ArbVG 272) stimmen darin überein, daß nur die Verständigung des zuständigen Betriebsrates - also des Betriebsrates jenes Betriebes oder jener Arbeitnehmergruppe, dem (der) der Arbeitnehmer zur Zeit der Verständigung betriebsverfassungsrechtlich angehört - rechtswirksam ist. Sind in einem Betrieb getrennte Betriebsräte der Arbeiter und der Angestellten zu errichten, dann kann nur derjenige Betriebsrat die in § 105 ArbVG vorgesehenen Funktionen ausüben, zu dessen Gruppe der zu kündigende Arbeitnehmer gehört (Arb 8498). Hat ein und derselbe Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann kommt es im gleichen Sinn darauf an, in welchem Betrieb der Arbeitnehmer dauernd beschäftigt ist. Auch die unrichtige Eintragung in die Wählerliste eines anderen Betriebes oder die unrichtige Ausübung des Wahlrechtes in einem anderen Betrieb ändert an dieser Rechtslage nichts (Floretta, Kommentar aaO). Die bloße Tatsache der Teilnahme des Klägers an der Wahl des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes hat also entgegen der Meinung der Revision keineswegs bewirkt, daß dadurch seine Zugehörigkeit zu diesem Betrieb - und als deren Folge auch die Zuständigkeit des dort gewählten Betriebsrates zur Entgegennahme der in § 105 Abs. 1 ArbVG vorgeschriebenen Verständigung - unabänderlich und unüberprüfbar festgelegt worden wäre; im Sinne der obigen Rechtsausführungen kommt es vielmehr darauf an, ob der Kläger auch tatsächlich im Rahmen des Lagerhausbetriebes beschäftigt war (§ 36 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 52 Abs. 1 ArbVG). War dies nicht der Fall, weil es sich bei dem Installationsbetrieb der beklagten Partei, in welchem der Kläger arbeitete, im Zeitpunkt der Kündigung nicht bloß um eine "unselbständige Kostenstelle" des Lagerhausbetriebes, sondern um einen selbständigen Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG handelte, dann bedurfte es zur Rechtswirksamkeit der beabsichtigten Kündigung des Klägers keiner Verständigung des Angestelltenbetriebsrates des Lagerhausbetriebes oder eines der anderen für diesen Betrieb oder für den Werkstättenbetrieb gewählten Betriebsräte. Da für den Installationsbetrieb der beklagten Partei unstreitig kein eigener Betriebsrat gewählt worden war, hätte dann gemäß § 107 ArbVG nur der Kläger selbst seine Kündigung binnen einer Woche nach ihrem Zugehen beim Einigungsamt anfechten können. Inwiefern eine solche "nachträgliche Überprüfung des Betriebsbegriffes" zu einer Beeinträchtigung der dem Betriebsrat zukommenden Schutzfunktion führen könnte, ist nicht zu sehen; sie ist vielmehr die notwendige Folge des - auch vom Kläger anerkannten - Grundsatzes, daß sich die Tätigkeit des Betriebsrates nach dem Gesetz nur auf den Betrieb, für den er gewählt wurde, und auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer erstreckt.

Nach der Legaldefinition des § 34 Abs. 1 ArbVG gilt als "Betrieb" jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb deren eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht. Wesenselemente eines Betriebes sind demnach der Betriebsinhaber, die Betriebsmittel, die Beschäftigten und das Vorliegen einer auf Dauer berechneten Tätigkeit; dabei müssen Betriebsmittel und Beschäftigte zu einer organisatorischen Einheit zusammengefaßt sein, welche der Hauptsache nach in dreifacher Weise zum Ausdruck kommen muß: in der Einheit des Betriebsinhabers, in der Einheit des Betriebszwecks und in der Einheit der Organisation (Arb 8181, 8545, 8674, 9453, 10.016; Strasser in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 200 ff § 34 Anm. 2.1). Um von einem "Betrieb" - hier als Bestandteil eines Unternehmens - sprechen zu können, muß also der organisatorischen Einheit ein gewisses Mindestmaß an Selbständigkeit, insbesondere in technischer Hinsicht, eingeräumt sein, und ebenso muß das Ergebnis ihres Arbeitsvorganges eine, wenn auch beschränkte, Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen aufweisen (Arb 9453; VwSlgNF 8342 A; SozM II B 1019).

Alle diese Voraussetzungen sind hier gegeben. An der erforderlichen Einheit des Betriebsinhabers - hier: der beklagten Genossenschaft - ist ebensowenig zu zweifeln wie daran, daß im Rahmen des Installationsbetriebes der beklagten Partei ein einheitlicher, von den Zielsetzungen der anderen Betriebe verschiedener technischer Zweck - nämlich die (konzessionspflichtige) Installation von Gas-, Wasser und Heizungsanlagen sowie der Verkauf von Intallationsmaterial - verfolgt wird. Die daraus resultierende organisatorisch-technische Einheit (Arb 8545; Dirschmied, Gedanken zum Betriebsbegriff, RdA 1974, 63 ff [74]) wird nicht entscheidend beeinträchtigt, wenn bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden für eine Reihe von Betriebsstellen in einer Zentrale gemeinsam geführt werden; insbesondere geht der Betriebscharakter nicht deshalb verloren, weil die Personalangelegenheiten für mehrere Betriebe gemeinsam von der Unternehmensspitze bearbeitet werden (Arb 8073, 8674, 10.016; Strasser aaO 202 f Anm 2.2.3).

Die in der Berufungsmitteilung des Klägers in diesem Zusammenhang gerügten Feststellungsmängel liegen somit nicht vor:

Selbst wenn man nämlich zu seinen Gunsten als richtig unterstellt, daß allein der Geschäftsführer der beklagten Partei zur Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmern, zur Festsetzung der Löhne und Gehälter sowie zur Genehmigung der Urlaube und aller Provisions- und Spesenabrechnungen befugt war, daß ferner die Buchhaltung und das Mahnwesen von der Zentrale aus einheitlich geführt wurden, die Bilanz für das gesamte Unternehmen erstellt wurde und auch die firmenmäßige Zeichnung nur durch den Geschäftsführer der beklagten Partei - allerdings mit dem Zusatz:

"Installationsbetrieb" - erfolgte, könnten alle diese Umstände an der nach § 34 Abs. 1 ArbVG maßgebenden technisch-organisatorischen Einheitlichkeit des Installationsbetriebes der beklagten Partei nichts ändern. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Beschäftigten der beklagten Partei "von einer Außenstelle je nach Bedarf zu einer anderen versetzt" wurden und es damit auch im Bereich des Installationsbetriebes zu einem häufigen Wechsel der dort beschäftigten Arbeiter und Angestellten kommt. Wesentlich ist allein, daß nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils in diesem Betrieb seit Jahren mehr als fünf Arbeiter und fünf Angestellte beschäftigt waren und der Personalstand im März 1983 immerhin 40 bis 50 Personen betrug. Die - im Rahmen der Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung getroffene - Feststellung des angefochtenen Urteils, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei in technisch-organisatorischer Hinsicht selbständig geleitet wurde, ist vom Kläger nicht bestritten worden. Daß der Leiter dieses Betriebes nicht berechtigt war, Arbeitnehmer aufzunehmen und zu kündigen, ist aber kein entscheidendes Argument gegen die Annahme einer organisatorischen Einheit (Arb 8674;

Strasser aaO 203 Anm 2.2.3).

Geht man aber im Sinne dieser Erwägungen davon aus, daß der Installationsbetrieb der beklagten Partei im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers als selbständiger "Betrieb" im Sinne des § 34 Abs. 1 ArbVG zu qualifizieren, für ihn aber kein Betriebsrat gewählt worden war, dann fehlte es an den Voraussetzungen für die Einleitung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens nach § 105 ArbVG. Mangels einer Anfechtung durch den Kläger selbst (§ 107 ArbVG) ist somit die von der beklagten Partei am 30.11.1981 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam geworden. Damit bestehen aber die zu 1., 3. und 4. erhobenen Klagebegehren schon dem Grunde nach nicht zu Recht, so daß der Revision des Klägers ein Erfolg zu versagen war.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E08181

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0040OB00051.85.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19860527_OGH0002_0040OB00051_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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