Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Steht für den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des Einigungsamtes bindend fest, daß die (ehemalige) Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ein dem Arbeitgeber und einem Dritten gemeinsamer Betrieb war, und ist ferner mangels eines gegenteiligen Sachvorbringens und Beweisvorbringens davon auszugehen, daß die für diese rechtliche Beurteilung maßgebenden Umständen auch schon zur Zeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestanden und in der Folge keinerlei Änderung erfahren haben, dann muß die maßgebende Frage der Betriebseinheit auch für den Zeitpunkt der Kündigung bejaht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051145Dokumentnummer
JJR_19840522_OGH0002_0040OB00056_8300000_001