RS OGH 1987/9/16 14ObA85/87, 9ObA73/97v, 8ObA87/20g

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Veröffentlicht am 16.09.1987
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Norm

AMFG §45a
ArbVG §34

Rechtssatz

Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzeslage und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetze anwendbar ist.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 85/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 14 ObA 85/87
    Veröff: SZ 60/174 = JBl 1988,127 = RdW 1988,140 = Arb 10672
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Veröff: SZ 70/219
  • 8 ObA 87/20g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObA 87/20g
    Beisatz: Während es der Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist, durch den Begriff des Betriebs solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten und insbesondere ihre Mitwirkungsrechte auch tatsächlich auszuüben, ist es der teleologische Zweck des § 45a AMFG, in Umsetzung der unionsrechtlichen MassenentlassungsRL die sozioökonomischen Auswirkungen der Kündigung einer großen Zahl von Arbeitnehmern in einer bestimmten örtlichen und sozialen Umgebung zu begrenzen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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