Norm
ArbVG §34Rechtssatz
Wesentlich ist das Vorliegen eines geschlossenen Aufgabenkreises oder besonderer Erzeugungsaufgaben, die es dauernd zu erfüllen gilt. Daß bestimmte administrative, kaufmännische oder wirtschaftliche Agenden getrennt vom Betrieb in einer Zentrale für eine Reihe von Betrieben geführt werden, beeinträchtigt die organisatorische Einheitlichkeit noch nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051148Dokumentnummer
JJR_19810915_OGH0002_0040OB00036_8100000_003