Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Alfred Klair als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Andrea L*****, vertreten durch Dr. Christian Böhm und Dr. Axel Reckenzaun, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei IAF-Service Gm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 3. 1. 2000 als Arbeiter bei der Spezialpappenfabrik R***** GmbH beschäftigt, über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. 6. 2006 Konkurs eröffnet wurde. Das Dienstverhältnis des Klägers war zumindest zum 14. 6. 2006 noch aufrecht. Der Kläger beantragte bei der Beklagten ua Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 832 EUR netto (Urlaubszuschuss für 1. 7. 2005 bis 31. 12. 2005). Die Beklagte lehnte mit Besche... mehr lesen...
Begründung: Am 26. 11. 2005 waren im hier maßgeblichen Stadttheater einige Techniker zuerst für die Probe des Stückes „Luna" und danach zur Vorbereitung der Aufführung der Oper „Fledermaus" eingeteilt sowie nach deren Ende zum Abbau der Kulissen und zur Vorbereitung für den am nächsten Tag folgenden Aufführungsbetrieb. Von der Gesamtarbeitszeit von 8 Stunden entfielen 2,5 Stunden auf die Zeit von 8.00 bis 10.30 Uhr und 5,5 Stunden auf die Zeit von 18.30 bis 24.00 Uhr. Am 21. 3. 2006... mehr lesen...
Begründung: Dem gemäß § 43 Abs 3 ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich (vgl dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Dem gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ASGG unabhängig vom Vorbringen der Antragsteller zu ermittelnden Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Bundesanstalt Statistik Österreich vergleiche dazu OGH 8 ObA 95/05m) ist unter anderem Folgendes zu entnehme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der seit 1994 bei der Beklagten mit einem Stundenlohn von EUR 9,48 und Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen von EUR 0,40 (2005, 2006 EUR 0,41) sowie einer Montagezulage von EUR 0,61 (2005, 2006 EUR 0,63) jeweils brutto beschäftigte Kläger leistete im Jahr 2005 91,47 Überstunden mit einem 50 %-igen Zuschlag, 19 Überstunden mit einem 100 %igen Zuschlag und 2006 weitere 21 Überstunden mit einem 50 %igen Zuschlag. Die Beklagte rechnete diese Überstunden so a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vom vorliegenden Feststellungsbegehren sind mehr als drei Arbeitnehmer in Betrieben betroffen, deren Belegschaft vom klagenden Betriebsrat vertreten wird. Auf die entsprechenden Arbeitsverhältnisse ist der Kollektivvertrag für Arbeiter der Elektrizitätsversorgungsunternehmen anzuwenden. Abschnitt VI („Arbeitszeit") des Kollektivvertrages enthält folgende Z 16 („Verteilung der Normalarbeitszeit"), welche erst im Jahre 2001 Eingang in den KollV fand: Abschnitt rö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war ab 2. 8. 2005 bei der Firma Autohaus P***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) in einem Lehrverhältnis beschäftigt. Dieses endete gemäß § 14 Abs 2 BAG ex lege durch Löschung der Gewerbeberechtigung am 19. 4. 2006. Der Kläger war ab 2. 8. 2005 bei der Firma Autohaus P***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) in einem Lehrverhältnis beschäftigt. Dieses endete gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BAG ex lege durch Löschung der Gewerbeberechtigung am... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 15. 12. 1986 als Angestellter bei der C*****gesellschaft mbH beschäftigt. Im Jahr 1993 übernahmen der Stiefvater des Klägers und dieser selbst je einen Geschäftsanteil von 25 %. Der Gesellschaftsvertrag sah bereits damals vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter deren Einstimmigkeit erfordern. Die jeweils 25 %-ige Beteiligung wurde gewählt, damit die Gesellschafter gleichzeitig in einem Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft verbleiben könnten. Der St... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 24. 11. 1999 als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt. Am 18. 1. 2004 gegen 15.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem LKW auftragsgemäß Richtung Osten. Er erreichte am selben Tag Linz. Am Montag, dem 19. 1. 2004 erhielt der Kläger den Auftrag, Dienstag früh Zwischenladungen vorzunehmen. Das bedeutete eine Fahrt von Wien nach Böheimkirchen, zurück nach Wien und von Wien nach Tirol. Da in Böheimkirchen die Hubwagen des zu beliefernden Unternehm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger kam bei einem Spaziergang mit dem Beklagten, der als „Stadtbaumeister" einerseits 80 % Planungsarbeiten, aber andererseits auch 20 % Baumeisterarbeiten durchführt und darunter auch jährlich ein größeres Bauprojekt, bei einer solchen Baustelle ins Gespräch. Dabei vereinbarten die Streitteile, dass der Kläger bereits am darauf folgenden Dienstag für den Beklagten zu arbeiten beginnen sollte, und zwar mit einem Monatsnettolohn zwischen EUR 1.400,-- und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf die Dienstverhältnisse der Piloten der Beklagten findet der Kollektivvertrag für das Bordpersonal der Austrian Airlines Anwendung, von der hier strittigen Kollektivvertragsregelung (§ 6 II Z 3 lit b) sind ca 500 Piloten betroffen. Diese müssen regelmäßig (zweimal jährlich) zu bestimmten, von der Beklagten vorgegebene Zeiten zum Simulatortraining nach Frankfurt, Berlin, Zürich oder Amsterdam reisen, wobei alle diese Ziele in weniger als zwei Flugstunden vo... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war vom 27. 8. 1997 bis 31. 3. 1998 bei der H***** ***** Handelsgesellschaft mbH und ab 1. 4. 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Schreiben vom 31. 10. 2002, welches der Kläger am selben Tag übernahm, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis zum 31. 12. 2002. Im Revisionsverfahren ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass die beim früheren Unternehmen verbrachte Dienstzeit auf die Gesamtdienstzeit anzurechnen ist, sodass diese jedenf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 29. 1. 2003 bei der Beklagten als Kartonagearbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beklagten zum 24. 9. 2004 gekündigt. Die am 10. 9. 2004 verfasste und zur Post gegebene schriftliche Kündigung wurde dem Kläger am 13. 9. 2004 zugestellt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für das Papier und Pappe verarbeitende Gewerbe anwendbar, nach dessen § 16 Z 3 die Kündigungsfrist für den Kläger 2 Wochen beträgt. Auf da... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 5. 8. 2002 bis 21. 4. 2004 als Anlernling zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationshilfe bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 590 EUR zuzüglich einer monatlichen Zulage von 60 EUR. Der dem Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten unterliegende „Anlernvertrag", der von den Streitteilen geschlossen wurde, hatte auszugsweise folgenden Inhalt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Speditions- und Transportfirma wurde im Jahr 2002 gegründet und sollte die Transporttätigkeiten für ein Produktionsunternehmen auf dessen Firmengelände verrichten. Dabei müssen von den Arbeitern der Beklagten Kollis mit Stückgewichten bis 500 kg (630 Stück) bzw 750 kg (175 Stück) und sogar bis 6000 kg (400 Stück) und 9000 kg (160 Stück) transportiert werden. Das Auf-, Ab- und Umladen der Kollis geschieht unter Verwendung motorischer Hebewerkzeuge,... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 1. 9. 2000 bis 24. 1. 2003 als Elektroinstallateur-Lehrling beschäftigt. Das Lehrverhältnis endete durch Entlassung. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass der Kläger infolge Anrechnung einer Vorzeit per 1. 7. 2002 in das dritte Lehrjahr eingetreten ist. Das zweite Berufsschuljahr schloss er allerdings erst im Zuge des dritten Lehrjahres, nämlich im Herbst 2002 erfolgreich ab (es fehlt diesbezüglich eine Feststellung oder Außerstreitstellung des ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 20. 5. 2002 im Betrieb der beklagten Partei als Küchenhilfe beschäftigt. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit betrug bis einschließlich 30. September 2002 40 Stunden und ab 1. 10. 2002 20 Stunden. Der monatliche Bruttolohn der Klägerin betrug bis einschließlich 30. 9. 2002 1.000 EUR brutto und ab 1. 10. 2002 500,58 EUR brutto. Die Klägerin verbrauchte 2002 keinen Urlaub. Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt bei einer Normalarbeits... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war ab 15. Mai 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten angestellt und zu deren handelsrechtlichem Geschäftsführer bestellt. Das Dienstverhältnis endete durch Dienstgeberkündigung zum 15. Jänner 2001. Neben dem Dienstvertrag schlossen die Parteien am 15. 5. 2000 eine "Vereinbarung über die Gewährung einer Verkaufsvergütung". Diese lautet auszugsweise: "2.2. Für Beratungsleistungen, Trainingsleistungen und Schulungen, die der Dienstnehmer in der Zeit vom ... mehr lesen...
Begründung: Der hier maßgebliche Kollektivvertrag für das Bodenpersonal der A***** vom 23. 7. 1987 wurde zwischen dem antragstellenden Fachverband der Luffahrtunternehmen der Wirtschaftskammer Österreich und der Antragsgegnerin, der Gewerkschaft der Bediensteten im Handel, Transport und Verkehr geschlossen. Dieser Kollektivvertrag enthält in seinem Anhang I die Bestimmungen über die Ein- und Umstufung sowie die jährliche Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe in der jeweiligen Verw... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 1. 5. 1999 in Kraft getretene 48. Nachtrag zu dem hier anzuwendenden 1. Kollektivvertrag für die bei der Austro Control GmbH beschäftigten Bediensteten lautet auszugsweise, wie folgt: „Leistungsprämie: Den Bediensteten, die sich am 1. Mai 1999 in einem Dienstverhältnis zur Austro Control GmbH befanden, wird eine Leistungsprämie in Höhe von 95 % des am 1. Mai 1999 gebührenden Gehaltes gewährt. Die Leistungsprämien sind einmalige Zahlungen und stellen kein ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt vom 16. 9. 1968 bis 30. 11. 2000 beschäftigt. Auf das Dienstverhältnis war die als Kollektivvertrag zu beurteilende Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Mit Wirkung ab 1. 8. 1991 wurde der Kläger zum Leiter einer Arbeitsgruppe in der Organisationseinheit "Beitragswesen" bestellt und gleichzeitig seine Einreihung in die Gehaltsgruppe D, D... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war von Oktober 1996 bis 11. 9. 2000 bei der beklagten Partei als Elektriker beschäftigt; das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf das vorliegende Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe anzuwenden. Mit der
Begründung: , unberechtigt entlassen worden zu sein, begehrt der Kläger den Zuspruch von S 44.625,60 an Abfertigung sowie S 25.745,53 an Kündigungsentschädigung. Die beklagte Partei beantra... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem in das Urteil aufgenommenen Beschluss wies das Erstgericht zwei Schriftsätze der Beklagten, die erst nach Schluss der Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO eingebracht worden waren, teilweise (ON 13) bzw ganz (ON 14) zurück, weil sie über die der Beklagten vom Erstgericht eingeräumte Urkundenerklärung hinausgingen, indem sie neues Tatsachenvorbringen und Beweisanträge enthielten, und der Schriftsatz ON 14 überdies verspätet war. Das Berufungsgericht gab dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger war seit 1965 als Assistent an der Technischen Universität Wien definitiv gestellter Bundesbediensteter (fiktiver Dienstbeginn 1962). Ab 1970 stand er - als Bediensteter des Bundesamtes für Zivilluftfahrt, zuletzt als dessen Präsident - in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt wurde 1993 ausgegliedert und wird seither im Rahmen der Beklagten weitergeführt. Alleingesellschafterin der Beklagten ist die Repub... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass die in den Sonderkrankenanstalten der beklagten Partei beschäftigten Oberärzte bei Vertretung des ärztlichen Leiters während dessen dienstlicher Abwesenheit Anspruch auf Vewendungszulage gemäß § 47 DO.B haben, soferne diese nicht Anspruch auf eine Leitungszulage gemäß § 43 DO.B haben. In den 10 Sonderkrankenanstalten der beklagten Partei seien gemäß § 38 DO.B Oberärzte tätig, welche in der Gehaltsgrupope B ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war ab 1. 9. 1991 bei der Beklagten, einem Modeschmuck produzierenden Unternehmen, als Heimarbeiterin beschäftigt. Über Initiative der Beklagten vereinbarten die Parteien dann, dass die Klägerin ab Anfang April 1999 bei der Beklagten im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses zu arbeiten beginnt. Ihr letzter Tag als Heimarbeiterin war der 9. April 1999. Zwei oder drei Tage nach Arbeitsbeginn im Unternehmen sagte der Geschäftsführer zur Kläger... mehr lesen...
Begründung: Der Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für die als Flugverkehrsleiter verwendeten Bediensteten der Antragsgegnerin (im Folgenden KV) enthält unter anderem folgende Bestimmungen: II. Zweck der Übergangsversorgung römisch II. Zweck der Übergangsversorgung .... bezweckt insbesondere auch die Absicherung vor den wirtschaftlichen Folgen eines berufsbedingten vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst oder eines Verlustes der Befugnis aus medizinischen ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die in ihrem Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel wegen Verstoßes gegen § 879 Z 4 ABGB (Wucher) nichtig sei, übersieht sie, dass diese Bestimmung nur die "Ausbeutung" des Leichtsinnes, einer Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung durch die Vereinbarung von in grobem Missverhältnis stehenden Leistungen erfasst. Ein dahingehendes Vorbringen wurd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt für den Zeitraum vom 1. 11. 1997 bis zum 30. 4. 1998 eine Montagezulage in der Höhe von S 7.047,40 brutto sowie eine Entfernungszulage in der Höhe von S 7.754,-- brutto mit dem wesentlichen Vorbringen, dass er von seinem Arbeitgeber, dem Beklagten, seit 1994 der Firma B*****, deren Betrieb ca 5 km vom ständigen Betrieb des Beklagten entfernt ist, als Montagearbeiter zur Verfügung gestellt worden sei, wobei seine jeweilige Abwesenheit von d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte stellt eine Tageszeitung her, die an insgesamt 6 Tagen erscheint, wobei es keine Sonntagsausgabe gibt. Das Verfahren betrifft die Expeditarbeiter der Beklagten. Deren wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt 36 Stunden, die sich auf folgende Arbeitszeiten verteilen: Sonntag 20.45 Uhr bis Montag 02.45 Uhr Montag 20.30 Uhr bis Dienstag 02.15 Uhr Dienstag 20.30 Uhr bis Mittwoch 02.30 Uhr Donnerstag 20.30 Uhr bis Freitag 02.15 Uhr und Frei... mehr lesen...