Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und ADir. Reg.Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Nicole G*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Dr. Silvia S*****, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen 4.535,78 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 1.686,24 EUR sA), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2005, GZ 9 Ra 50/05x-20, womit über Berufung der Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2004, GZ 6 Cga 112/04f-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 300,01 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 50,02 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war vom 5. 8. 2002 bis 21. 4. 2004 als Anlernling zur Ausbildung als zahnärztliche Ordinationshilfe bei der Beklagten beschäftigt. Sie bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 590 EUR zuzüglich einer monatlichen Zulage von 60 EUR.
Der dem Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und Dentisten unterliegende „Anlernvertrag", der von den Streitteilen geschlossen wurde, hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
„.....
I. Vertragsdauerrömisch eins. Vertragsdauer
Das Ausbildungsverhältnis beginnt am und wird bis 5. 8. 2002 (zwei Monate) befristet (gemeint: das Ausbildungsverhältnis beginnt am 5. 8. 2002 und wird bis 4. 10. 2002 befristet). Das erste Monat gilt als Probemonat, während dessen das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann.
Wird das Ausbildungsverhältnis über den 4. 10. 2002 (zwei Monate) fortgesetzt, so wird es für die Gesamtausbildung von drei Jahren gemäß § 8 des Kollektivvertrages geschlossen. Im Anhang zum Dienstvertrag, der integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist, wird die - in eventu - bisher bereits absolvierte Ausbildungszeit einvernehmlich festgehalten. Hat der Auszubildende einen Teil seiner praktischen Ausbildung bereits bei einem anderen Dienstgeber absolviert, verkürzt sich die Dauer dieses Anlernvertrages entsprechend des bereits zurückgelegten Zeitraumes. Mit Ablauf der Befristung endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.Wird das Ausbildungsverhältnis über den 4. 10. 2002 (zwei Monate) fortgesetzt, so wird es für die Gesamtausbildung von drei Jahren gemäß Paragraph 8, des Kollektivvertrages geschlossen. Im Anhang zum Dienstvertrag, der integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist, wird die - in eventu - bisher bereits absolvierte Ausbildungszeit einvernehmlich festgehalten. Hat der Auszubildende einen Teil seiner praktischen Ausbildung bereits bei einem anderen Dienstgeber absolviert, verkürzt sich die Dauer dieses Anlernvertrages entsprechend des bereits zurückgelegten Zeitraumes. Mit Ablauf der Befristung endet das Ausbildungsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
......
IX. Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Für die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses gelten die
Bestimmungen des Angestelltengesetzes (§ 20 AngG).
Es wird ausdrücklich vereinbart, dass das Ausbildungsverhältnis unter
Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. oder Letzten
eines jeden Kalendermonats aufkündbar ist (§ 20 Abs 3).
......"
Das Dienstverhältnis endete am 21. 4. 2004 durch Entlassung. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Begehren der Klägerin auf Zahlung von Kündigungsentschädigung, Zulage und anteiligen Sonderzahlungen für den Zeitraum ab 1. 7. 2004 bis 14. 9. 2004 in Höhe von rechnerisch nicht strittigen 1.686,24 EUR brutto. Die Klägerin bringt dazu vor, das Dienstverhältnis sei bis 14. 9. 2004 befristet gewesen (die Diskrepanz zu der aus dem Anlernvertrag hervorgehenden Befristung bis 4. 8. 2005 erklärt sich offenkundig damit, dass die Klägerin bereits Teile ihrer praktischen Ausbildung als Ordinationshilfe zuvor bei einem anderen Dienstgeber absolvierte). Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt. Der Klägerin stehe daher bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses am 14. 9. 2004 Kündigungsentschädigung (für Gehalt und Zulage), anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zu. Die im Anlernvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses vor Fristablauf sei gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig, weil bei einem Anlernvertrag der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Selbst wenn eine Kündigung zulässig wäre, wäre der Kündigungstermin entsprechend dem Kollektivvertrag der Letzte des Kalendermonates.Das Dienstverhältnis endete am 21. 4. 2004 durch Entlassung. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Begehren der Klägerin auf Zahlung von Kündigungsentschädigung, Zulage und anteiligen Sonderzahlungen für den Zeitraum ab 1. 7. 2004 bis 14. 9. 2004 in Höhe von rechnerisch nicht strittigen 1.686,24 EUR brutto. Die Klägerin bringt dazu vor, das Dienstverhältnis sei bis 14. 9. 2004 befristet gewesen (die Diskrepanz zu der aus dem Anlernvertrag hervorgehenden Befristung bis 4. 8. 2005 erklärt sich offenkundig damit, dass die Klägerin bereits Teile ihrer praktischen Ausbildung als Ordinationshilfe zuvor bei einem anderen Dienstgeber absolvierte). Die Entlassung sei ungerechtfertigt erfolgt. Der Klägerin stehe daher bis zum vereinbarten Ende des Dienstverhältnisses am 14. 9. 2004 Kündigungsentschädigung (für Gehalt und Zulage), anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung zu. Die im Anlernvertrag vereinbarte Kündigungsmöglichkeit des Dienstverhältnisses vor Fristablauf sei gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, weil bei einem Anlernvertrag der Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Selbst wenn eine Kündigung zulässig wäre, wäre der Kündigungstermin entsprechend dem Kollektivvertrag der Letzte des Kalendermonates.
Die Beklagte, die im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, wendet ein, dass im Anlernvertrag unter Punkt IX ausdrücklich die jederzeitige Kündbarkeit des Dienstverhältnisses auch vor Fristablauf vereinbart worden sei. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf sei schon im Hinblick darauf, dass der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund gestanden sei, nicht sittenwidrig. Das Erstgericht wies ein Mehrbegehren von 515,38 EUR unbekämpft ab und gab dem Klagebegehren im Umfang von 4.020,40 EUR brutto sA statt. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass gemäß § 15 des anzuwendenden Kollektivvertrages jedenfalls nur eine Kündigung zum Letzten des Kalendermonates zulässig sei. Allerdings sei die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit als sittenwidrig zu qualifizieren:Die Beklagte, die im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel zieht, dass die Klägerin unberechtigt entlassen wurde, wendet ein, dass im Anlernvertrag unter Punkt römisch IX ausdrücklich die jederzeitige Kündbarkeit des Dienstverhältnisses auch vor Fristablauf vereinbart worden sei. Die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit vor Fristablauf sei schon im Hinblick darauf, dass der Ausbildungszweck nicht im Vordergrund gestanden sei, nicht sittenwidrig. Das Erstgericht wies ein Mehrbegehren von 515,38 EUR unbekämpft ab und gab dem Klagebegehren im Umfang von 4.020,40 EUR brutto sA statt. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass gemäß Paragraph 15, des anzuwendenden Kollektivvertrages jedenfalls nur eine Kündigung zum Letzten des Kalendermonates zulässig sei. Allerdings sei die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit als sittenwidrig zu qualifizieren:
Hier ergebe sich die Befristung aus der Anlerndauer der Klägerin zur Ordinationsgehilfin. Das Interesse der Klägerin, eine abgeschlossene Ausbildung zu erwerben, sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Daraus folge, dass der Klägerin ihre Ansprüche bis zum vorgesehenen Ende der Befristung, nämlich bis 14. 9. 2004 zustünden. Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil zur Gänze bekämpfenden Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit auch bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis zulässig. Im Einzelfall könne jedoch eine Kündigungsklausel in einem befristeten Vertrag wegen Verstoßes gegen § 879 ABGB sittenwidrig sein. Sittenwidrigkeit sei - in Übereinstimmung mit der Lehrmeinung Tomandls (Höchstbefristung: eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48) dann anzunehmen, wenn die Kündigungsklausel mit dem Zweck der jeweiligen Befristung in Widerspruch stehe. Im vorliegenden Fall widerspreche die Kündigung der einvernehmlichen Zielsetzung der Befristung. Die Vertragsdauer sei an die Ausbildungsdauer des Kollektivvertrages gekoppelt gewesen. Ein Interesse der Beklagten an der Befristung sei hingegen nicht ersichtlich. Der Klägerin gebührten daher jene Ansprüche, die vertragsgemäß bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (14. 9. 2004) entstanden wären.Hier ergebe sich die Befristung aus der Anlerndauer der Klägerin zur Ordinationsgehilfin. Das Interesse der Klägerin, eine abgeschlossene Ausbildung zu erwerben, sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen. Daraus folge, dass der Klägerin ihre Ansprüche bis zum vorgesehenen Ende der Befristung, nämlich bis 14. 9. 2004 zustünden. Das Berufungsgericht gab der das Ersturteil zur Gänze bekämpfenden Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Inhaltlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsauffassung des Erstgerichtes. Grundsätzlich sei die Vereinbarung einer Kündigungsmöglichkeit auch bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnis zulässig. Im Einzelfall könne jedoch eine Kündigungsklausel in einem befristeten Vertrag wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, ABGB sittenwidrig sein. Sittenwidrigkeit sei - in Übereinstimmung mit der Lehrmeinung Tomandls (Höchstbefristung: eine andere Sichtweise, ZAS 2004/48) dann anzunehmen, wenn die Kündigungsklausel mit dem Zweck der jeweiligen Befristung in Widerspruch stehe. Im vorliegenden Fall widerspreche die Kündigung der einvernehmlichen Zielsetzung der Befristung. Die Vertragsdauer sei an die Ausbildungsdauer des Kollektivvertrages gekoppelt gewesen. Ein Interesse der Beklagten an der Befristung sei hingegen nicht ersichtlich. Der Klägerin gebührten daher jene Ansprüche, die vertragsgemäß bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer (14. 9. 2004) entstanden wären.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag befristet geschlossene Dienstverträge auszubildender Ordinationshilfen vor Fristablauf gekündigt werden können.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Revisionserklärung zwar dahin lautet, dass das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten werde; aus dem Revisionsantrag ist aber klar ableitbar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur im Umfang des Zuspruches von 1.686,24 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 8. 10. 2004 angefochten wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Revisionsantrag selbst, sondern aus der in der Revision enthaltenen Berechnung jener der Klägerin zustehenden Ansprüche, die sich unter Zugrundelegung der Einhaltung eines Kündigungstermins zum 30. 6. 2004 ergeben. Die Revision weist überdies auf das Revisionsinteresse von 1.686,24 EUR hin. Davon ausgehend ergibt sich, dass die Stattgebung eines Begehrens von 2.334,16 EUR brutto in Rechtskraft erwuchs: Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen der Teilrechtskraft ist vielmehr allein der Rechtsmittelantrag (RIS-Justiz RS0041772; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 504 Rz 2).Vorauszuschicken ist, dass die Revisionserklärung zwar dahin lautet, dass das Urteil des Berufungsgerichtes zur Gänze angefochten werde; aus dem Revisionsantrag ist aber klar ableitbar, dass die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur im Umfang des Zuspruches von 1.686,24 EUR brutto samt 9,47 % Zinsen seit 8. 10. 2004 angefochten wird. Das ergibt sich nicht nur aus dem Revisionsantrag selbst, sondern aus der in der Revision enthaltenen Berechnung jener der Klägerin zustehenden Ansprüche, die sich unter Zugrundelegung der Einhaltung eines Kündigungstermins zum 30. 6. 2004 ergeben. Die Revision weist überdies auf das Revisionsinteresse von 1.686,24 EUR hin. Davon ausgehend ergibt sich, dass die Stattgebung eines Begehrens von 2.334,16 EUR brutto in Rechtskraft erwuchs: Es ist ein im gerichtlichen Rechtsmittelverfahren anerkannter Grundsatz, dass eine über den Rechtsmittelantrag hinausgehende Anfechtungserklärung nicht weiter beachtlich ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Grenzen der Teilrechtskraft ist vielmehr allein der Rechtsmittelantrag (RIS-Justiz RS0041772; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 504, Rz 2).
Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15. 5. 2002 (Inkrafttreten 1. 7. 2002) nimmt mehrfach auf die Berufsausbildung für Ordinationshilfen Bedacht: So wird in der Präambel ebenso auf die dreijährige praktische und theoretische Ausbildung verwiesen wie insbesondere in § 9 des Kollektivvertrages, der Ordinationshilfen in Ausbildung betrifft und wörtlich wie folgt lautet:Der hier anzuwendende Kollektivvertrag für die Angestellten bei Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde oder Zahnärzten (Dentisten) in der maßgeblichen Fassung vom 15. 5. 2002 (Inkrafttreten 1. 7. 2002) nimmt mehrfach auf die Berufsausbildung für Ordinationshilfen Bedacht: So wird in der Präambel ebenso auf die dreijährige praktische und theoretische Ausbildung verwiesen wie insbesondere in Paragraph 9, des Kollektivvertrages, der Ordinationshilfen in Ausbildung betrifft und wörtlich wie folgt lautet:
„Ordinationshilfen in Ausbildung
1. Voraussetzung für den Berufseintritt als Auszubildende für die Berufsausbildung als Ordinationshilfe ist:
Anmerkung
E80661 8ObA4.06fSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5692/5/06 = ecolex 2006/253 S 598 - ecolex 2006,598 = infas 2006,175/A76 - infas 2006/A76 = DRdA 2006,399 = DRdA 2007,488/51 (Naderhirn) - DRdA 2007/51 (Naderhirn) XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00004.06F.0330.000Dokumentnummer
JJT_20060330_OGH0002_008OBA00004_06F0000_000