TE OGH 2005/3/17 8ObA126/04v

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Firma W*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert EUR 630,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2004, GZ 9 Ra 105/04h-18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2004, GZ 3 Cga 200/03y-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arbeiterbetriebsrat der Firma W*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei W*****, vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG (Streitwert EUR 630,-- sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. September 2004, GZ 9 Ra 105/04h-18, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Mai 2004, GZ 3 Cga 200/03y-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 199,87 (darin enthalten EUR 33,31 an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Speditions- und Transportfirma wurde im Jahr 2002 gegründet und sollte die Transporttätigkeiten für ein Produktionsunternehmen auf dessen Firmengelände verrichten. Dabei müssen von den Arbeitern der Beklagten Kollis mit Stückgewichten bis 500 kg (630 Stück) bzw 750 kg (175 Stück) und sogar bis 6000 kg (400 Stück) und 9000 kg (160 Stück) transportiert werden. Das Auf-, Ab- und Umladen der Kollis geschieht unter Verwendung motorischer Hebewerkzeuge, und zwar Gabelstapler, die im Eigentum des Produktionsunternehmens stehen.

Die Beklagte hat auch ihren Firmensitz am Firmengelände des Produktionsunternehmens. Im Eingangsbereich hängt auch ihr Firmenschild. In diesem Speditions- und Abfertigungsgebäude befinden sich die Büroräumlichkeiten der Beklagten samt WC und Duschen für die LKW-Fahrer. In der Mitte des Areals nach einem weitläufigen Parkplatz ist dann die 400 m lange und 100 m breite Produktionshalle des Produktionsunternehmens in der die Kollis gelagert sind und mit den Staplern zu den LKWs bzw Waggons befördert werden. Nach dem Produktionsbereich schließt die Lagerhalle des Produktionsunternehmens an, allerdings auch ein Container, der der Beklagten als Büroräumlichkeit dient. Der Gleisstrang für die Beförderung mit den Güterwaggons liegt auf einem angrenzenden Firmengelände einer anderen Firma. Auf dem Firmengelände des Produktionsunternehmens befindet sich dann noch eine weitere Lagerhalle des Produktionsunternehmens für die Zwischenlagerung.

Der klagende Betriebsrat begehrt mit seiner Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die Arbeiter der Beklagten, die die Kollis transportieren, Anspruch auf die Bezahlung einer Erschwernis- und Gefahrenzulage im Sinne des Punktes A/I der Zulagenordnung des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagerbetriebe Österreichs haben. Er stützt sich zusammengefasst darauf, dass die Beklagte die Zulage nicht bezahle, obwohl die Voraussetzungen nach dem Kollektivvertrag erfüllt seien. Der Transport der Güter erfolge auch außerhalb des Speditionsbetriebes der Beklagten bzw deren Betriebsstätte.Der klagende Betriebsrat begehrt mit seiner Feststellungsklage nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung, dass die Arbeiter der Beklagten, die die Kollis transportieren, Anspruch auf die Bezahlung einer Erschwernis- und Gefahrenzulage im Sinne des Punktes A/I der Zulagenordnung des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagerbetriebe Österreichs haben. Er stützt sich zusammengefasst darauf, dass die Beklagte die Zulage nicht bezahle, obwohl die Voraussetzungen nach dem Kollektivvertrag erfüllt seien. Der Transport der Güter erfolge auch außerhalb des Speditionsbetriebes der Beklagten bzw deren Betriebsstätte.

Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete zusammengefasst ein, dass der Anspruch auf die Zulage deshalb nicht zustehe, da der Transport der Lasten nur in der Betriebsstätte der Beklagten erfolge.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte rechtlich im Wesentlichen, dass nach dem Kollektivvertrag die Zulage dann nicht zustehe, wenn der Transport innerhalb des Spediteurbetriebes oder desssen Betriebsstätte vorzunehmen sei. Das sei hier anzunehmen, da die Beklagte ja gerade gegründet worden sei, um die Transporttätigkeiten für das Produktionsunternehmen zu erbringen. Es sei das ganze Gelände des Produktionsunternehmens auch als Betriebsstätte der Beklagten im Sinne des Kollektivvertrages anzusehen. Dies gelte auch für die angrenzenden Geleise.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des klagenden Betriebsrates Folge und änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Kollektivvertrages nicht vorliege. Der bloße Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz am Gelände der Produktionsfirma habe und ausschließlich für diese Produktionsfirma Transportleistungen erbringe, begründe nicht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach dem Kollektivvertrag. Dieser stelle auf den „Betriebsbegriff" ab, der im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes auszulegen sei. Danach sei es zwar grundsätzlich denkbar, dass auch zwei Unternehmen einen Betrieb führen, jedoch liege dies mangels einheitlichem Betriebszweck und einheitlicher Organisation nicht vor. Auch aus § 37 GewO ergebe sich nicht das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes, da dieser zwar ausdrücklich die Einbeziehung bestimmter reglementierter Gewerbe gestattet, nicht jedoch des Speditionsgewerbes.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des klagenden Betriebsrates Folge und änderte das Urteil im klagsstattgebenden Sinn ab. Es ging dabei rechtlich davon aus, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Kollektivvertrages nicht vorliege. Der bloße Umstand, dass die Beklagte ihren Sitz am Gelände der Produktionsfirma habe und ausschließlich für diese Produktionsfirma Transportleistungen erbringe, begründe nicht das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach dem Kollektivvertrag. Dieser stelle auf den „Betriebsbegriff" ab, der im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes auszulegen sei. Danach sei es zwar grundsätzlich denkbar, dass auch zwei Unternehmen einen Betrieb führen, jedoch liege dies mangels einheitlichem Betriebszweck und einheitlicher Organisation nicht vor. Auch aus Paragraph 37, GewO ergebe sich nicht das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes, da dieser zwar ausdrücklich die Einbeziehung bestimmter reglementierter Gewerbe gestattet, nicht jedoch des Speditionsgewerbes.

Die Wortfolge „innerhalb des Spediteurbetriebes" könne im Ergebnis nur dahin verstanden werden, dass eine Lade- und Transportleistung von der Beklagten nicht für das Produktionsunternehmen, sondern ausschließlich für sich selbst, zu welchem Zweck auch immer durchgeführt würde. Der Begriff „innerhalb" stelle auf die organisatorische Integration ab, die hier nicht gegeben sei. Auch lägen nicht bloß Betriebsstätten des gleichen Speditionsbetriebes vor.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier entscheidenden Frage der Auslegung des Kollektivvertrages als zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, dass der Ausnahmetatbestand des Kollektivvertrages erfüllt sei, da die Lade- und Transportleistungen des Schwergutes nur innerhalb der Betriebsstätte der Beklagten stattfinde. Dass der Warenumschlag für das Produktionsunternehmen durchgeführt werde, ändere daran nichts. Es sei unerheblich, ob im selben Standort auch noch ein weiterer Betrieb etabliert sei. Ebensowenig komme es für die Lade- und Transportleistungen darauf an, ob diese ausschließlich im Interesse des Speditionsbetriebes erfolgten.

Die hier unstrittig maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagebetriebe Österreichs in der Zulagenordnung A innerhalb der Lohnordnung lauten unter der Überschrift I. Erschwernis- und Gefahrenzulagen wie folgt:Die hier unstrittig maßgeblichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Speditions- und Lagebetriebe Österreichs in der Zulagenordnung A innerhalb der Lohnordnung lauten unter der Überschrift römisch eins. Erschwernis- und Gefahrenzulagen wie folgt:

„...

2.) Für den Transport der nachbenannten Güter gebühren nach Maßgabe der in dieser Ziffer festgelegten Bedingungen folgende Zulagen (Gefahrenzulagen):

a)...

b) für den Transport von sonstigen Gütern, Gegenständen oder Kollis, all diese im Stückgewicht über 250 kg bis 1 Tonne (Schwerkolli), wenn diese auf- oder abgeladen bzw über Stiegen, Höfe, offenes Geländer oder ins Stockwerk auf- oder abwärts in Räumlichkeiten (siehe auch die Anmerkung) überhaupt transportiert werden müssen:

Über 250 kg bei Fässern über 400 kg, bei Papierrollen über 500 kg )... 1,45

über 500 kg ... 2,83

über 750 kg .... 4,26

pro Stück und Arbeitspartie. ...

Die halbe Zulage ist bei motorischer Kranverladung, motorischer Flaschenzugverladung und bei Verladung unter Verwendung motorischer Hebewerkzeuge (Be- und Entladung), bei der ein Auf- oder Abladen vom Erdboden auf das Fuhrwerk oder umgekehrt stattfindet, zur Auszahlung zu bringen.

Die Beförderung von Rampe zu Rampe (.... auch Kundenrampe) bei der ein auf- oder abladen vom Erdboden auf das Fuhrwerk oder umgekehrt nicht stattfindet, werden ohne Rücksicht auf den Niveauunterschied (Be- und Entladungen) die oben angeführten Zulagensätze nicht bezahlt. ...

Anmerkung:

Als Transporte in Räumlichkeiten bzw als zulagenpflichtige Lade- und Transportleistungen werden nicht verstanden alle Lade- oder Transportleistungen, die für die Beförderungen des Schwergutes innerhalb des Speditionsbetriebes bzw dessen Betriebsstätten oder zwischen diesen Beriebsstätten im gleichen Standort durchgeführt werden, ferne alle Lade- und Transportleistungen, die im Zuge der Beförderung vom Versand - bis zum Bestimmungsort unterwegs vom Spediteur zum Zweck der Transportunterbrechung (Reexpedition), Transitierung, Umladung oder Umlagerung des Gutes (der Ladung) durchgeführt werden.

..."

Im Wesentlichen unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Arbeiter bei der Beklagten im Hinblick auf die von ihnen transportierten Lasten die Voraussetzungen für die Zulage nach Punkt 2 lit b der Erschwernis- und Gefahrenzulagen erfüllen. Entscheidend ist die Auslegung der Ausnahmebestimmung.Im Wesentlichen unstrittig zwischen den Parteien ist, dass die Arbeiter bei der Beklagten im Hinblick auf die von ihnen transportierten Lasten die Voraussetzungen für die Zulage nach Punkt 2 Litera b, der Erschwernis- und Gefahrenzulagen erfüllen. Entscheidend ist die Auslegung der Ausnahmebestimmung.

Naturgemäß stellt das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar (vgl RIS-Justiz RS0008807 mwN zuletzt OGH 8 ObA 210/02v). Entsprechend der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge entsprechend den §§ 6, 7 ABGB ist den Kollekivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (vgl RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt OGH 9 ObA 41/04a). Dabei ist auch jenes Auslegungsergebnis anzunehmen, das eine unter diesen Aspekten nicht erklärbare Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidet (vgl RIS-Justiz RS0008897 mwN zuletzt OGH 8 ObA 41/04a).Naturgemäß stellt das Ergebnis der Verhandlungen der Kollektivvertragsparteien regelmäßig einen Kompromiss beim Ausgleich der gegenläufigen Interessen dar vergleiche RIS-Justiz RS0008807 mwN zuletzt OGH 8 ObA 210/02v). Entsprechend der allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge entsprechend den Paragraphen 6,, 7 ABGB ist den Kollekivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten vergleiche RIS-Justiz RS0008828 mwN, zuletzt OGH 9 ObA 41/04a). Dabei ist auch jenes Auslegungsergebnis anzunehmen, das eine unter diesen Aspekten nicht erklärbare Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidet vergleiche RIS-Justiz RS0008897 mwN zuletzt OGH 8 ObA 41/04a).

Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien (vgl RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 8 ObA 30/04a).Primärer Ausgangspunkt der Interpretation bleibt der Wortlaut des Kollektivvertrages und die sich daraus ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien vergleiche RIS-Justiz RS0010089 mwN zuletzt OGH 8 ObA 30/04a).

Betrachtet man schon den Grundtatbestand, so ergibt sich, dass offensichtlich mit der Zulage unter anderem die Gefahren („Gefahrenzulage"), die mit dem Anheben und Absenken schwerer Lasten („auf- bzw abladen bzw über Stiegen .. Stockwerke auf- oder abwärts in Räumlichkeiten") verbunden sind, während etwa die Beförderung auf gleichen Niveau („Rampe zu Rampe ohne auf- oder abladen vom Erdboden") nicht erfasst ist.

Abzugelten sind also die mit dem Hantieren schwerer Lasten beim Aufheben und Absenken verbundenen Gefahren.

Betrachtet man nun unter diesem Aspekt die in der Anmerkung vorgesehene Ausnahme für Lade- oder Transportleistungen „innerhalb des Spediteurbetriebes", auf die sich hier die Beklagte stützt, so kann für die Interpretation des Begriffes der „Betriebsstätte" allein unter dem Aspekt der Abgeltung der Gefahren aus dem Aufheben und Absenken schwerer Lasten kein wesentlicher Anhaltspunkt gefunden werden. Der wesentliche Wertungsaspekt muss also außerhalb der „Gefährlichkeit" dieser Tätigkeit für den Arbeitnehmer liegen. Dabei bietet es sich im Hinblick auf den Kollektivvertrag als Verhandlungsergebnis zwischen den Kollektivvertragsparteien an, darauf abzustellen, inwieweit sich für den Arbeitgeber die Situation bei einer derartigen Tätigkeit „innerhalb" des Spediteurbetriebes anders darstellt als wenn diese „außerhalb" des Spediteurbetriebes erfolgt. Der Unterschied wird nun regelmäßig darin liegen, dass dem Arbeitgeber derartige Manipulationen „innerhalb" des Spediteurbetriebes nicht vom Kunden bezahlt werden, weil es ja Sache des Spediteurs ist, ob es ihm gelingt, die Arbeitsleistungen so zu organisieren, dass damit keine besonders aufwendigen oder gefährlichen Arbeiten innerhalb seines eigenen Betriebes verbunden sind. Hingegen ist es typisch dem Kunden zuzurechnen und wird damit auch typischerweise von diesem - wohl auch nach den einschlägigen Tarifen - bezahlt, ob im Betrieb des Kundens oder unmittelbar beim Transport solche Manipulationen erforderlich sind. Für diese Auslagerung spricht auch, dass diese gefährlichen Tätigkeiten (Aufheben etc), nach der Ausnahmebestimmung etwa bei Transportunterbrechungen oder der Umlagerung nicht abgegolten werden sollen.

Das wesentliche Kriterium für die Abgrenzung des „Spediteurbetriebes" liegt also darin, ob es sich um Tätigkeiten handelt, die der internen Manipulation in einem vom Spediteur geschaffenen organisatorischen Gefüge dienen und nicht unmittelbar der Transporttätigkeit oder Manipulation der Waren beim Kunden.

Genau davon kann aber hier nicht ausgegangen werden, da hier im Ergebnis doch Manipulationen innerhalb des Betriebes des Kunden und in dessen Interesse erfolgen und daher diesem gegenüber typischerweise auch geltend gemacht werden könnten.

Das Berufungsgericht hat daher zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der „Ausnahmebestimmung" im Sinne der Anmerkung verneint.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.

Textnummer

E76613

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00126.04V.0317.000

Im RIS seit

16.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten