TE OGH 2001/7/5 8ObA156/01a

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Veröffentlicht am 05.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Stefan Schöller und Brigitte Augustin als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina G*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 42.104,57 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 35.377,42 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 11 Ra 126/01f-15, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die in ihrem Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel wegen Verstoßes gegen § 879 Z 4 ABGB (Wucher) nichtig sei, übersieht sie, dass diese Bestimmung nur die "Ausbeutung" des Leichtsinnes, einer Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung durch die Vereinbarung von in grobem Missverhältnis stehenden Leistungen erfasst. Ein dahingehendes Vorbringen wurde jedoch in erster Instanz gar nicht erstattet. Allein der von der Klägerin behauptete Zeitdruck bei der Vertragsunterfertigung kann keine "Zwangslage" iSd Gesetzesbestimmung sein. Bei der "Zwangslage" iSd Gesetzes geht es darum, dass bei mangelnder Zustimmung der "Bewucherte" mit einem noch größeren Nachteil rechnen muss (vgl Krejci in Rummel ABGB3 § 879 Rz 218; Apathy in Schwimann ABGB2 § 879 Rz 26 jeweils mzwN).Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die in ihrem Dienstvertrag enthaltene Verfallsklausel wegen Verstoßes gegen Paragraph 879, Ziffer 4, ABGB (Wucher) nichtig sei, übersieht sie, dass diese Bestimmung nur die "Ausbeutung" des Leichtsinnes, einer Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung durch die Vereinbarung von in grobem Missverhältnis stehenden Leistungen erfasst. Ein dahingehendes Vorbringen wurde jedoch in erster Instanz gar nicht erstattet. Allein der von der Klägerin behauptete Zeitdruck bei der Vertragsunterfertigung kann keine "Zwangslage" iSd Gesetzesbestimmung sein. Bei der "Zwangslage" iSd Gesetzes geht es darum, dass bei mangelnder Zustimmung der "Bewucherte" mit einem noch größeren Nachteil rechnen muss vergleiche Krejci in Rummel ABGB3 Paragraph 879, Rz 218; Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 879, Rz 26 jeweils mzwN).

Die im folgenden relevierte Frage der gröblichen Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB stellt sich deshalb nicht, weil es sich bei dem Dienstvertrag nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder ein Vertragsformblatt im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat, bzw gar kein Vorbringen dazu erstattet wurde (vgl auch Krejci aaO Rz 232 f). Ebensowenig kann daher § 864a ABGB zur Anwendung gelangen.Die im folgenden relevierte Frage der gröblichen Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB stellt sich deshalb nicht, weil es sich bei dem Dienstvertrag nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder ein Vertragsformblatt im Sinne dieser Bestimmung gehandelt hat, bzw gar kein Vorbringen dazu erstattet wurde vergleiche auch Krejci aaO Rz 232 f). Ebensowenig kann daher Paragraph 864 a, ABGB zur Anwendung gelangen.

Nach ständiger Rechtsprechung können auch für zwingende gesetzliche Ansprüche kollektivvertragliche oder einzelvertragliche

Ausschlussfristen vorgesehen werden (vgl RIS-Justiz RS0034517 mwN =Ausschlussfristen vorgesehen werden vergleiche RIS-Justiz RS0034517 mwN =

SZ 56/27 = DRdA 1987/9, 136 [mit krit Glosse von Holzner]; RdW 1985, 379 = Arb 10.475; DRdA 1989/12 [mit krit Glosse von Pfeil] = WBl 1987, 71 = Arb 10.578 = SZ 59/180; Arb 10.889; RdW 1986, 52 uva; RIS-Justiz RS0034404 mwN). Soweit die Klägerin im wesentlichen auf die teilweise Kritik an dieser Rechtsprechung durch Holzner in seiner Entscheidungsbesprechung DRdA 1987/9, Pfeil in der Entscheidungsbesprechung zu DRdA 1989/12 (ähnlich Pfeil Zur Zulässigkeit von Verfalls- und Verjährungsklauseln im Arbeitsrecht RdW 1986, 343) sowie Eypeltauer (Wider den vereinbarten Verfall zwingender Arbeitnehmeransprüche bei aufrechtem Arbeitsverhältnis DRdA 20001, 23, in der die Entscheidung 8 ObA 252/99p = DRdA 2001/8 besprochen wurde) verweist, ist aufzuzeigen, dass auch von diesen Kritikern unterschiedliche Interpretationsergebnisse erzielt werden. Aus welchen Argumenten daher eine neuerliche Überprüfung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes von der Revisionswerberin für erforderlich gehalten wird, ist nicht klar ersichtlich. Der zuletzt von Eypeltauer - insoweit mit den genannten Autoren übereinstimmend - vorgetragene Aspekt, dass der Arbeitnehmer während des aufrechten Arbeitsverhältnisses wegen der typischerweise anzunehmenden Drucksituation (Drucktheorie) an der Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert sein könnte, kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, da die Klage erst mehr als 3 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. Worin hier nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein wirtschaftlicher Druck bestanden haben sollte, der die Klägerin von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abhielt, ist nicht ersichtlich.

Auf das hier zusätzlich in der Verfallsklausel vorgesehene, und von der Vorinstanzen als unwirksam angesehene Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber binnen einen Monats kommt es gar nicht an. Ist doch schon die gerichtliche Geltendmachung verspätet erfolgt. Dass einzelne vertragliche Regelungen teilnichtig sein können, wenn dies dem Verbot, gegen das verstoßen wurde, entspricht, wurde bereits wiederholt in der Judikatur festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0016431 mzwN; Krecji aaO Rz 250; Apathy aaO Rz 37 jeweils mzwN). Die von der Klägerin herangezogenen Lehrmeinungen gegen eine "geltungserhaltende Reduktion" beziehen sich im wesentlichen nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die hier nicht vorliegen (vgl Iro RdW 1987; Fitz Zur "Geltungserhaltenden Reduktion" überschießender AGB-Klauseln in FS Schnorr, 645; Graf Auswirkungen des Transparenzgebotes ecolex 1999, 8). Ihre Grundlage liegt einerseits in spezifischen Regelungen, deren Voraussetzungen hier schon im Ansatz - Unklarheit der vertraglichen Vereinbarung - nicht zutreffen (so Graf aaO unter Hinweis auf Art 5 der RL 93/13/EWG und § 6 Abs 3 KschG). Andererseits stützen sie sich auf die spezifischen Problemstellungen bei AGB's, die hier ebenfalls nicht gegeben sind (so Iro und Fitz).Auf das hier zusätzlich in der Verfallsklausel vorgesehene, und von der Vorinstanzen als unwirksam angesehene Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitgeber binnen einen Monats kommt es gar nicht an. Ist doch schon die gerichtliche Geltendmachung verspätet erfolgt. Dass einzelne vertragliche Regelungen teilnichtig sein können, wenn dies dem Verbot, gegen das verstoßen wurde, entspricht, wurde bereits wiederholt in der Judikatur festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0016431 mzwN; Krecji aaO Rz 250; Apathy aaO Rz 37 jeweils mzwN). Die von der Klägerin herangezogenen Lehrmeinungen gegen eine "geltungserhaltende Reduktion" beziehen sich im wesentlichen nur auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die hier nicht vorliegen vergleiche Iro RdW 1987; Fitz Zur "Geltungserhaltenden Reduktion" überschießender AGB-Klauseln in FS Schnorr, 645; Graf Auswirkungen des Transparenzgebotes ecolex 1999, 8). Ihre Grundlage liegt einerseits in spezifischen Regelungen, deren Voraussetzungen hier schon im Ansatz - Unklarheit der vertraglichen Vereinbarung - nicht zutreffen (so Graf aaO unter Hinweis auf Artikel 5, der RL 93/13/EWG und Paragraph 6, Absatz 3, KschG). Andererseits stützen sie sich auf die spezifischen Problemstellungen bei AGB's, die hier ebenfalls nicht gegeben sind (so Iro und Fitz).

Eine unsachliche Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche durch die 3 monatiger Verfallsklausel, die hier zur Gänze nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist, kann nicht erkannt werden (vgl RIS-Justiz RS0016688 mwN).Eine unsachliche Erschwerung der Geltendmachung der Ansprüche durch die 3 monatiger Verfallsklausel, die hier zur Gänze nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist, kann nicht erkannt werden vergleiche RIS-Justiz RS0016688 mwN).

Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.Insgesamt vermag es die Revision jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen.

Anmerkung

E62895 08B01561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00156.01A.0705.000

Dokumentnummer

JJT_20010705_OGH0002_008OBA00156_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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