Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, daß der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsver... mehr lesen...
Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates im Betrieb der beklagten Partei. In dieser Eigenschaft nahm er an folgenden eintägigen Veranstaltungen teil: Am 11. Oktober 1974 an einer Informationskonferenz in Bruck/Mur, wozu der GB, Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, eingeladen hatte. Die Tagesordnung sah Kurzberichte über den Gewerkschaftstag und die Landarbeitsgesetznovelle, Aktuelles und Allfälliges vor. Gegenstand der Berichte und Erörterungen war die Vorber... mehr lesen...
Norm: ArbVG §116ArbVG §118BRGO 1974 BGBl 355 §33
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung der Amtsfreistellung von der Bildungsfreistellung kommt es wesentlich auf den Zweck und nicht auf die Dauer der Veranstaltung an. Die Dauer der Veranstaltung ist nach dem Gesetz kein Abgrenzungsmerkmal. § 33 Abs 1 BRGO (BGBl 1974/355) ist dagegen eine bloße Ordnungsvorschrift (Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG 799), aus der jedenfalls nicht abgeleitet werden ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §116ArbVG §118
Rechtssatz: Auf Gewerkschaftsveranstaltungen zur allgemeinen gewerkschaftlichen Schulung in sozialpolitische und tarifpolitische Fragen ist § 118 ArbVG und nicht § 116 ArbVG über eine Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ArbVG notwendig sind. Entscheidungstexte 4 Ob 118/... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, die der Einführung in das neue Betriebsverfassungsgesetz dienen, können nur dann als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit angesehen werden, wenn sie von ihrer Thematik her gesehen schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse über das neue Betriebsverfassungsgesetz zu vermitteln, ohne die dem Betriebsrat eine fachgerechte und sachgerechte Ausübung s... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlußfassung über die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes neben der Frage der Erforderlichkeit der Schulung auch zu prüfen, ob die für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit ihr erstrebten Zweck in Hinblick auf den Umfang des vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Das gilt jedenfalls für Schulungsveranstaltungen von längerer Dauer. D... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Theoretisches Grundwissen auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaft und Arbeitsbewertung kann jedenfalls für einzelne Betriebsratsmitglieder in Akkordausschüssen nicht nur nützlich, sondern auch als eine Ergänzung für eine schon durchgeführte praktische Tätigkeit notwendig sein. Allerdings wird man verlangen müssen, daß dieses Grundwissen in Wechselwirkung einerseits zum betrieblichen Geschehen, andererseits auch zu de... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: "Geeignetheit" einer Schulungsveranstaltung. Veröff: AuR 1974,54 Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104415 Dokumentnummer JJR_19731218_AUSL000_001ABR00035_7300000_001 mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG 1972 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Schlagworte *D* Eu... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Auch die Vermittlung von Kenntnissen des für den Betrieb geltenden Tarifrechts kann erforderlich sein. Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104418 Dokumentnummer JJR_19731009_AUSL000_001ABR00006_7300000_001 mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Gemäß § 37 Abs 6 BetrVG darf für das an einer Schulungsveranstaltung und Bildungsveranstaltung teilnehmende Betriebsratsmitglied zwar keine Minderung des Arbeitsentgelts eintreten, andererseits besteht aber bei Überschreiten der betriebsüblichen Arbeitszeit auch kein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Mehrarbeitsvergütung. Auch: RS U BAG (D) 1973/09/18 1 AZR 102/73 Veröff: DRdA 1974,60 (A... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Das Betriebsratsmitglied bedarf zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers. Es hat lediglich auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104417 Dokumentn... mehr lesen...
Norm: ArbVG §118
Rechtssatz: Die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen, die der Einführung in das BetriebsverfassungsG 1973 dienen, hat grundsätzlich der Arbeitgeber nach § 40 Abs 1 BetrVG 1972 zu tragen. Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104412 ... mehr lesen...
Norm: ArbVG §3ArbVG §118
Rechtssatz: Ansprüche auf Ersatz der dem Betriebsratsmitglied durch seine Betriebstätigkeit entstandenen Auslagen werden nicht durch tarifliche Ausschlußfristen erfaßt, die sich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis beziehen. Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann) Schlagworte *D* European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104177 ... mehr lesen...