Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, daß der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betrieblichen Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung widersprochen, so muß der Betriebsrat die Entsendung zur Schulung bis zu einer Klärung der Streitfrage zurückstellen.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1977:RS0104416Dokumentnummer
JJR_19770318_AUSL000_001ABR00054_7400000_001