RS OGH 1973/1/30 1ABR1/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1973
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Norm

ArbVG §118

Rechtssatz

Das Betriebsratsmitglied bedarf zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers. Es hat lediglich auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.

Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104417

Dokumentnummer

JJR_19730130_AUSL000_001ABR00001_7300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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