Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Das Betriebsratsmitglied bedarf zur Teilnahme an einer solchen Veranstaltung keiner Erlaubnis oder Zustimmung des Arbeitgebers. Es hat lediglich auf die besonderen betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen.
Veröff: AuR 1974,1 (kritisch Leinemann)
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104417Dokumentnummer
JJR_19730130_AUSL000_001ABR00001_7300000_004