Norm
ArbVG §116Rechtssatz
Bei der Abgrenzung der Amtsfreistellung von der Bildungsfreistellung kommt es wesentlich auf den Zweck und nicht auf die Dauer der Veranstaltung an. Die Dauer der Veranstaltung ist nach dem Gesetz kein Abgrenzungsmerkmal. § 33 Abs 1 BRGO (BGBl 1974/355) ist dagegen eine bloße Ordnungsvorschrift (Floretta - Strasser, Kommentar zum ArbVG 799), aus der jedenfalls nicht abgeleitet werden kann, daß für den Besuch einer Veranstaltung, welche die dort angegebene Dauer nicht erreicht, schon wegen der kurzen Dauer der Veranstaltung bezahlte Freizeit nach § 116 ArbVG zu gewähren sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051336Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00118_7600000_005