Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Theoretisches Grundwissen auf dem Gebiet der Arbeitswissenschaft und Arbeitsbewertung kann jedenfalls für einzelne Betriebsratsmitglieder in Akkordausschüssen nicht nur nützlich, sondern auch als eine Ergänzung für eine schon durchgeführte praktische Tätigkeit notwendig sein. Allerdings wird man verlangen müssen, daß dieses Grundwissen in Wechselwirkung einerseits zum betrieblichen Geschehen, andererseits auch zu dem einschlägigen Lohnrahmentarifvertrag steht.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104414Dokumentnummer
JJR_19740129_AUSL000_001ABR00039_7300000_001