Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Die Vermittlung von Kenntnissen ist im Sinne des § 37 Abs 6 BetrVG 1972 nur dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Situation im Betrieb und Betriebsrat benötigt werden, damit die Betriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1973:RS0104419Dokumentnummer
JJR_19731009_AUSL000_001ABR00006_7300000_002