RS OGH 1974/9/27 1ABR71/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1974
beobachten
merken

Norm

ArbVG §118

Rechtssatz

Der Betriebsrat hat bei seiner Beschlußfassung über die Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes neben der Frage der Erforderlichkeit der Schulung auch zu prüfen, ob die für die Schulung aufzuwendenden Mittel zu dem mit ihr erstrebten Zweck in Hinblick auf den Umfang des vermittelten Wissens noch in einem vertretbaren Verhältnis zueinander stehen. Das gilt jedenfalls für Schulungsveranstaltungen von längerer Dauer. Der Gesetzgeber geht bei den nach § 37 Abs 6 BetrVG 1972 für die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungen von einem begrenzten Ausbildungsaufwand aus. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit legt dem Betriebsrat die Pflicht auf, nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die für eine Schulung anfallenden Kosten mit der Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu vereinbaren sind. Dabei hat er auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit zur ordnungsgemäßen Durchführung der in einem Betrieb anfallenden Betriebsratsaufgaben noch weitere Schulungen erforderlich und vorgesehen sind. Ist dies nicht ausgeschlossen, dann ist gegebenenfalls der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann nicht gewahrt, wenn der Zeitaufwand im Hinblick auf die begrenzte Thematik der Schulung und auf die mit einiger Wahrscheinlichkeit erforderlichen und vorgesehenen weiteren Schulungen zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Arbeitgebers führen würde. Überschreitet der Zeitaufwand und (oder) Kostenaufwand den Rahmen des nach den Verhältnissen zumutbaren, so kann der Betriebsrat die Erstattung der Kosten nur in diesem Rahmen anteilig verlangen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104413

Dokumentnummer

JJR_19740927_AUSL000_001ABR00071_7300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten