Norm
ArbVG §118Rechtssatz
Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen, die der Einführung in das neue Betriebsverfassungsgesetz dienen, können nur dann als erforderlich für die Betriebsratstätigkeit angesehen werden, wenn sie von ihrer Thematik her gesehen schwerpunktmäßig darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse über das neue Betriebsverfassungsgesetz zu vermitteln, ohne die dem Betriebsrat eine fachgerechte und sachgerechte Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben nicht möglich ist. Die Erforderlichkeit einer Schulung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Lehrprogramm nebenbei auch Sachgebiete umfaßt, deren Kenntnisse aufgrund der konkreten Situation des Betriebes für die dort anfallenden Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich sind.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1974:RS0104411Dokumentnummer
JJR_19740927_AUSL000_001ABR00071_7300000_001